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Schadenersatz auch ohne Fahrradhelm

17. Juni 2014

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Radfahrer haben bei unverschuldeten Unfällen auch dann Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn sie ohne Schutzhelm unterwegs waren.

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Fahrradfahrer mit Helm von hinten (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Im konkreten Fall ging es um die Klage einer Radfahrerin aus Norddeutschland. Sie war 2011 auf dem Weg zur Arbeit schwer am Kopf verletzt worden. Eine Autofahrerin hatte am Straßenrand geparkt und unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin die Tür geöffnet. Die Radlerin prallte dagegen und stürzte. Von der Autofahrerin und deren Versicherung verlangt sie Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Schleswig sprach der Radfahrerin im Jahr 2013 eine 20-prozentige Mitschuld an dem Unfall zu, weil sie keinen Schutzhelm getragen hatte. Dementsprechend weniger Schadenersatz sollte sie erhalten. Die Physiotherapeutin ging in Revision. Der BGH hob das Urteil auf und verwies unter anderem darauf, dass in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer besteht.

Versicherer reagieren zurückhaltend

Die Versicherungswirtschaft hält sich im Helmstreit eher bedeckt. "Aus Sicht der Unfallforschung sind Helme sinnvoll und in vielen Fällen lebensrettend, deshalb empfehlen wir das Tragen eines Radhelms", heißt es zurückhaltend beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin.

Eindeutig dagegen die Position des Radler-Verbandes ADFC: Der Verband hatte die Revision der Radlerin unterstützt. "Der ADFC hält das Schleswiger Urteil für falsch - und erwartet, dass der BGH eine Mitschuld der Radfahrerin ablehnt", erklärte die Organisation in Berlin im Vorfeld. Jemandem eine Mitschuld aufzubürden, der eigentlich keine Mitschuld trägt, sei "paradox".

as/uh (rtr, dpa)