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Begriffe zur Sterbehilfe

17. Mai 2002

Für Verwirrung sorgen oft die Begriffe im Zusammenhang mit dem Thema "Sterbehilfe" verwendet werden - in ethischer und juristischer Hinsicht. DW-WORLD erläutert die am häufigsten verwendeten Begriffe.

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Passive Sterbehilfe: Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wie künstliche Beatmung oder Verzicht auf Behandlung mit Antibiotika. Seit langem anerkannt ist sie im Endstadium einer unheilbaren Krankheit; ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts vom Juli 1998 hat sie unter bestimmten Umständen auch für eine Phase erlaubt, in der der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat. Entscheidendes Kriterium dabei ist der geäußerte oder mutmaßliche Wunsch des Patienten. Umstritten ist, wie weit der Abbruch der künstlichen Ernährung sittlich erlaubt ist.

Aktive Sterbehilfe

: Tötung auf Verlangen des Patienten durch Eingreifen von außen; meist durch einen Arzt. Sie ist in Deutschland verboten, auch wenn der Patient es ausdrücklich will.

Aktive Tötung

: Die autonome Entscheidung des Arztes, den Patienten zu töten, ohne dass dies mit dem betroffenen Kranken besprochen worden wäre.

Indirekte Sterbehilfe

: Gabe von Medikamenten, zum Beispiel Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod in Kauf genommen wird. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996, das ein solches Vorgehen erlaubt.

Beihilfe zum Selbstmord

: Da Selbstmordversuche in Deutschland nicht belangt werden, ist auch die Beihilfe zum Selbstmord straffrei. Allerdings können Helfer möglicherweise anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden.

Unterlassung von Hilfeleistungen

: Verzicht auf einen Rettungsversuch, beispielsweise bei einem bereits bewusstlosen Selbstmörder. Eine solche Unterlassung kann strafrechtlich geahndet werden.

Einstellung der künstlichen Ernährung

: In der medizinischen, juristischen und theologischen Literatur wird über die Entfernung der Magensonde, das Vorenthalten fester Nahrung oder auch von Flüssigkeit seit den 80er Jahren heftig diskutiert. Während die eine Seite solche Maßnahmen mit der Beendigung anderer medizinischer Maßnahmen gleichsetzt, lehnt die andere Seite einen Abbruch der künstlichen Ernährung als Verhungern- und Verdurstenlassen des Patienten definitiv ab. Die Richtlinien der Bundesärztekammer von 1998 scheinen eine mittlere Position zu bevorzugen: Danach muss die Situation jedes Patienten genau bedacht und auch dem Willen des Patienten mehr Gewicht beigemessen werden. Im Rahmen einer solchen Abschätzung soll bei den Patienten auf jeden Fall das Gefühl von Hunger oder Durst gestillt werden. (kna/wga)