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Bankgeheimnis aufgeweicht

18. März 2009

Der Bundesfinanzhof hat das Bankgeheimnis in Deutschland weiter gelockert. Finanzämter können nun leichter Kontodaten einsehen, sollten bei der Steuerprüfung in einer Bank Ungereimtheiten entstehen.

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Hand mit Stempel Finanzamt, Symbolbild, Steuern (Quelle: dpa)
Finanzämter können in Zukunft einfacher Bankkonten einsehenBild: picture-alliance/dpa

Bankkunden müssen künftig häufiger mit einer Kontrolle ihrer Depots und Konten rechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem am Mittwoch (18.03.09) in München bekannt gegebenen Urteil das Bankgeheimnis gelockert. Banken dürfen den Finanzämtern Kontodaten ihrer Kunden auch dann weiterleiten, wenn kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt. Wenn das Finanzamt bei der Steuerprüfung in einer Bank auf besonders ungewöhnliche Wertpapiergeschäfte eines Kunden stößt, darf es die finanziellen Verhältnisse dieses Bürgers auch ohne konkreten Verdacht genauer unter die Lupe nehmen.

Der Siebte Senat des BFH hatte dies bislang nur bei einem strafrechtlichen Anfangsverdacht zugelassen, andernfalls wäre das Bankgeheimnis angegriffen worden. Diese Schwelle ist recht hoch, weil eine Straftat eine Schuld und bei Steuerhinterziehung letztlich einen Vorsatz voraussetzt.

Hand mit Handschellen (Foto: Bilderbox)
Steuerhinterziehern geht es damit einfacher an den KragenBild: Bilderbox

Steuerlicher Klärungsbedarf reicht aus

Davon rückte der Senat nun ab. Nach dem neuen Urteil reicht es aus, wenn voraussichtlich ein steuerlicher Klärungsbedarf besteht, der beispielsweise auch durch Fehler oder Unwissen entstehen kann. Eine Kontrollmitteilung sei aber auch künftig nur bei Sachverhalten zulässig, die sich aus dem üblichen Bankgeschäft herausheben und "ein klares Übergewicht des fiskalischen Interesses" gegenüber dem Bankgeheimnis vermuten lassen. Damit schloss sich der Siebte Senat einem alten Urteil des Achten Senats an.

Ungereimtheiten haben Konsequenzen

Mann mit Geldkoffer (Foto: Bilderbox)
Fehler bei der Steuererklärung haben damit KonsequenzenBild: BilderBox

In dem nun veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 2008 wies der BFH in einem konkreten Fall die beabsichtigten Kontrollmeldungen einer Bank über einen Kunden als unzulässig zurück. Die Verdachtsmomente reichten nicht aus. Bei einer Prüfung waren hohe Schadensersatzforderungen für Wertpapierfehlkäufe aufgefallen. Daraus hatten die Prüfer geschlossen, dass der Bankkunde über mehr Kapitalvermögen verfügt als beim Finanzamt angegeben. (al/mas/ap/afp/dpa)