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Dampfzüge müssen nicht pünktlich sein

8. November 2004
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Teilnehmer historischer Dampflokreisen haben kein Recht auf Pünktlichkeit. Das entschied das Münchner Amtsgericht in einem Urteil über einen Streit um 14,40 Euro. Der Kläger hatte von den Veranstaltern die Erstattung der Hälfte des Preises einer Konzertkarte gefordert, nachdem der Dampfzug erst mit zweistündiger Verspätung im Münchner Hauptbahnhof eingetroffen war und er dadurch ein Klassikkonzert verpasst hatte. Das Gericht wies die Klage des Rechtsanwalts mit der Begründung ab, Hauptgegenstand einer Dampfzugfahrt sei nicht, einen Reisenden pünktlich von Ort A nach Ort B zu bringen. Vielmehr stehe dabei der Erlebnischarakter des historisch-nostalgischen Ambientes im Vordergrund. (Aktenzeichen: Amtsgericht München 112 C 17525/04)