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Niederlage für Facebook

12. Februar 2018

Das soziale Netzwerk Facebook hatte sich zuletzt sehr bemüht, Kritikern den Wind aus den Segeln zu nehmen - mit Anzeigen- und Plakatkampagnen. Vor Gericht kassierte der Medienkonzern nun eine Niederlage.

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Symbolbild - Facebook
Bild: picture-alliance/dpa/Maja Hitij

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat in einem Prozess gegen Facebook vor dem Landgericht Berlin Recht bekommen. 
  • Danach ist ein Großteil der Nutzungsbedingungen des Netzwerks unzulässig.
  • Vor allem geht es um die Privatsphäre der Nutzer.
  • Facebook legt gegen das Urteil Berufung ein.

Facebook muss die Voreinstellungen für seine Dienste in Deutschland möglicherweise verändern und darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich mit ihrem echten Namen anzumelden. Das folgt aus einem Urteil des Landgerichtes Berlin, das nun veröffentlicht wurde. Der US-Konzern war vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt worden. In dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wurden Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des Netzwerks für unzulässig erklärt. Die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien teilweise unwirksam, heißt es in dem Urteil vom 16. Januar (Az. 16 O 341/15).

Versteckte Voreinstellungen

Die Verbraucherschützer begrüßten das Urteil: "Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren", sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus." Das Landgericht gab dem Verband in seiner Auffassung nach Agenturberichten in weiten Teilen recht: Unzulässig ist dem Urteil zufolge eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer dagegen beim Versuch, die Werbeaussage "Facebook ist kostenlos" verbieten zu lassen.

Der Bundesverband hatte sich unter anderem daran gestört, dass in der Facebook-App für Mobiltelefone ein Ortungsdienst in den Voreinstellungen aktiviert wird, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Diese Voreinstellungen wurden nun von dem Landgericht für rechtswidrig erklärt.

Was der Nutzer zur Kenntnis nimmt ...

Das Landgericht erklärte insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden. Die Richter erklärten außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Anwender bislang damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte.

"Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen", argumentiert Verbraucherschützer Dünkel. "Das schreibt das Telemediengesetz vor." Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamen-Pflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Stellungnahme von Facebook 

Wie sich Facebook mittelfristig nun verhalten wird, ist unklar. Der deutsche Markt scheint für das Netzwerk angesichts der lauten Kritik von Verbraucherschützern schwierig. Auf der anderen Seite hat das US-Unternehmen bislang auf "regionale" Besonderheiten keine allzu große Rücksicht genommen. Facebook legte gegen das Urteil Berufung ein. Der Konzern verwies in einer Stellungnahme darauf, dass sich seine Produkte und Richtlinien seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2015 sehr verändert hätten. Außerdem nehme man 2018 angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderungen weitere Änderungen an den Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien vor. Der vzbv wird sich dies genau ansehen. 

ml/se (dpa, rtr)