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Die Abschaffung der Todesstrafe

Helle Jeppesen
5. Dezember 2016

Es ist eine Erfolgsstory nicht nur der Vereinten Nationen, sondern auch der internationalen Gemeinschaft für Menschenrechte: Die Abschaffung der Todesstrafe.

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Infografik Karte Todesstrafe deutsch

Als die Menschenrechtsorganisation Amnesty International 1977 anfing, weltweit für die Abschaffung der Todesstrafe zu werben, gab es gerade 16 Länder, die per Gesetz oder in der Praxis die Todesstrafe abgeschafft hatten. Heute sind es 140 – fast zwei Drittel aller Staaten weltweit.

83 Staaten haben das Zweite Zusatzprotokoll zum UN-Zivilpakt, die Abschaffung der Todesstrafe, ratifiziert und sich verpflichtet, die Todesstrafe in ihren nationalen Gesetzen zu streichen. Doch selbst Staaten, die das Protokoll nicht ratifiziert haben und weiterhin an der Todesstrafe festhalten, müssen sich laut UN-Zivilpakt an Vorgaben halten. Niemals darf die Todesstrafe für Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren verhängt werden. Schwangere Frauen und Menschen mit einer geistigen Behinderung dürfen nicht hingerichtet werden.

Als der türkische Präsident Erdogan 2016 ankündigte, die Todesstrafe wieder einführen zu wollen, wurde er nicht nur von den Vereinten Nationen sondern auch von der Europäischen Union scharf kritisiert. Alle EU-Länder haben die Todesstrafe abgeschafft.

Dennoch gibt es nach wie vor Staaten, die weiterhin an der Todesstrafe festhalten. China führt laut Amnesty International die meisten Exekutionen durch, gefolgt vom Iran, Pakistan und Saudi-Arabien.

In den USA halten weiterhin 32 der 50 Staaten in ihrer Gesetzgebung an der Todesstrafe fest, doch es werden immer weniger. Als der Bundesstaat Connecticut die Todesstrafe 2012 abschaffte, saßen noch elf Gefangene in der Todeszelle. Gut drei Jahre später lehnte das oberste Gericht ihre Hinrichtung ab, obwohl sie bereits vor 2012 zum Tode verurteilt wurden. Die Todesstrafe "verträgt sich nicht mehr mit den gegenwärtigen Standards von Anstand und dient keinem berechtigten strafrechtlichen Zweck mehr", schrieben die Richter zur Begründung.