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Wahlrecht verfassungswidrig

3. Juli 2008

Die Berechnung von Überhangmandaten für den Bundestag ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unrechtmäßig. Bis 2011 muss eine neue Regelung her, das Ergebnis der letzten Wahl bleibt unangetastet.

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Richter in roten Roben stehen in einer Richterbank (3.7.07, Karlsruhe, Quelle: AP)
Die obersten Richter fordern eine Anpassung des Wahlrechts bis 2011Bild: AP

Die Regelungen für die Sitzverteilung bei der Bundestagswahl sind laut Bundesverfassungsgericht teilweise verfassungswidrig. Mit dem am Donnerstag (03.07.2008) in Karlsruhe verkündeten Urteil hatte erstmals in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde von Bürgern Erfolg. Die Berechnung der so genannten Überhangmandate muss bis Juni 2011 neu geregelt werden.

Der Zweite Senat hat beanstandet, dass die bisherige Berechnung der Überhangmandate dazu führen kann, dass weniger Zweitstimmen für eine Partei mehr Sitze im Parlament bringen können. Umgekehrt können mehr Zweitstimmen die Zahl der Mandate verringern. Nach dem Urteil verstößt dieses so genannte negative Stimmgewicht gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Wahlbeschwerde von zwei Bürgern führt aber der Entscheidung zufolge nicht zur Auflösung des Bundestages.

Das deutsche Wahlrecht wird voraussichtlich erst nach der nächsten Bundestagswahl im Herbst 2009 geändert, kündigte der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses im Bundestag, Thomas Strobl, nach der Gerichtsentscheidung an.

Weniger Stimmen, mehr Sitze

Wahlzettel (24.8.05, Karlsruhe, Quelle: dpa)
Weniger Stimmen, mehr Mandate - das Zweistimmen-Wahlrecht machts möglichBild: dpa

Das paradoxe Phänomen wurde bei der Nachwahl 2005 in Dresden, zwei Wochen nach der eigentlichen Bundestagswahl, gezielt genutzt. Vor der Nachwahl wurde darauf aufmerksam gemacht, dass weniger Zweitstimmen für die CDU ein Überhangmandat mehr bringen. Die CDU erhielt daraufhin bei der Nachwahl weniger Zweitstimmen als sonst. Daraus resultierten mehr Überhangmandate und damit mehr Sitze für die CDU im Bundestag, was auch im Wahlkampf der sächsischen Hauptstadt eine Rolle spielte.

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erzielt, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil Sitze zustehen. Jeder Kandidat, der mit der Erststimme in seinem Wahlkreis direkt gewählt ist, hat natürlich das Recht, auch in den Bundestag einzuziehen. Entscheidend für die Sitzverteilung insgesamt ist aber die Zweitstimme. Normalerweise wird die Zahl der direkt gewählten Abgeordneten von der Zahl der Sitze abgezogen, die einer Partei nach ihrem Zweitstimmenergebnis im jeweiligen Bundesland zusteht. Die übrigen Plätze werden dann mit Abgeordneten der Landesliste einer Partei besetzt. Wenn es aber mehr direkt gewählte Abgeordnete gibt, als der Partei nach den Zweitstimmen zustünden, entstehen die Überhangmandate. (rri)