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Ein bisschen mehr Auskunft

Nina Werkhäuser21. Oktober 2014

Die Bundesregierung darf weiter im Geheimen über Waffenexporte entscheiden. Erst nach der Genehmigung eines Rüstungsgeschäfts muss sie das Parlament informieren, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

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Ein Flugabwehrpanzer vom Typ Gepard bei einer Übung, Foto: Foto: Carsten Rehder dpa/lno pixel
Bild: picture-alliance/dpa

Für die Kläger, drei Bundestagsabgeordnete der Grünen, ist das Urteil der Karlsruher Richter allenfalls ein Schmalspursieg. Über genehmigte Rüstungsgeschäfte können sie künftig zwar Informationen von der Regierung einfordern. Die Anbahnung der Geschäfte bleibt aber ebenso geheim wie der Entscheidungsprozess im Bundessicherheitsrat, dem zuständigen Gremium der Bundesregierung. Das Parlament bleibt außen vor.

Über bereits genehmigte Rüstungsgeschäfte müsse die Bundesregierung den Bundestag auf Anfrage informieren, so das Urteil der Richter. In diesem Punkt gab das Bundesverfassungsgericht den Klägern Recht. Die drei Grünen-Politiker Hans-Christian Ströbele, Katja Keul und Claudia Roth hatten bemängelt, dass sie im Juli 2011 im Bundestag keine Antwort auf ihre Fragen über Waffenexporte nach Saudi-Arabien und Algerien bekommen hatten. Unter anderem ging es um den heiklen Verkauf von 200 Leopard-Kampfpanzern an Saudi-Arabien. Die Bundesregierung hatte damals zahlreiche Anfragen aus dem Parlament in der Sache unbeantwortet gelassen.

Deutscher Bundestag Plenarsaal im Reichstagsgebäude in Berlin, Foto: imago/IPON
Der Bundestag darf bei der Entscheidung über Rüstungsexporte auch künftig nicht mitredenBild: imago/IPON

Das Kontrollrecht und seine Grenzen

Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung, so die Karlsruher Richter, könne das Parlament sein Kontrollrecht nicht ausüben. Dafür reichten die jährlichen Rüstungsexportberichte nicht aus. Diese seien "nicht hinreichend präzise, um das berechtigte parlamentarische Informationsinteresse zu befriedigen", meint das Gericht.

Das Urteil setzt dem Wissensdrang der Abgeordneten aber auch klare Grenzen. Über die Gründe, die zur Genehmigung oder Ablehnung eines Rüstungsgeschäfts geführt haben, muss die Bundesregierung nichts sagen. Sie ist auch nicht verpflichtet, sich zu sogenannten "Voranfragen" von Rüstungsfirmen zu äußern. Mittels der Voranfragen klären die Unternehmen, wie die Chancen für die spätere Genehmigung ihres Waffenverkaufs stehen. In diesem Stadium, so die Richter, sei der Willensbildungsprozess der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen und daher besonders schützenswert. Allein die Exekutive dürfe über Rüstungsexporte entscheiden und das Parlament an dieser Stelle nicht "faktisch mitregieren".

Interessen der Rüstungsindustrie

Nach Ansicht der Richter könnte eine Veröffentlichung von Details zu einem frühen Zeitpunkt sowohl den Käufer als auch das anbietende Rüstungsunternehmen in Bedrängnis bringen. Deren Interesse an Geheimhaltung werteten die Richter höher als das Informationsbedürfnis der Abgeordneten. Es sei ein legitimes staatliches Ziel, die nationale Rüstungsindustrie zu erhalten. Nicht zuletzt hätten Entscheidungen über Rüstungsexporte auch eine diplomatische Dimension. Vorzeitige Veröffentlichungen, so das Gericht, könnten die Gestaltungsspielräume der deutschen Außenpolitik einengen.