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Estland lockert die Einwanderungsbestimmungen

2. Oktober 2002

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Tallinn, 30.9.2002, BNS, engl.

Am Dienstag, dem 1. Oktober, tritt die Novelle des estnischen Ausländer-Gesetzes in Kraft. Es geht um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Die Opposition betrachtet die Novelle als "Immigrationspumpe". Die für Staatsbürgerschaft und Einwanderung zuständige Abteilung teilte mit, die Novelle stütze sich auf das Beispiel der Europäischen Union bei der Regelung von Einwanderungsfragen. Nach dem neuen Gesetz wird die Einwanderung aus familiären Gründen von den jährlichen Einwanderungsquoten ausgenommen.

"Durch die Novelle wird das Ausländer-Gesetz genauer und die Beamten können besser beurteilen, ob eine Aufenthaltserlaubnis begründet ist", erklärte der Leiter der Migrationsbehörde, Mari Pedak.

Der Ehepartner, dem der Antragsteller folgen will, muss Bürger Estlands mit ständigem Wohnsitz in Estland sein oder Ausländer, der in Estland einen ständigen Wohnsitz hat und mindestens seit fünf Jahren in diesem Land lebt. Die gleichen Anforderungen gelten auch für andere Familienmitglieder, denen der Antragsteller nach Estland folgen möchte. In Estland lebende Personen mit einer begrenzten Aufenthaltserlaubnis dürfen Mitglieder ihrer Familien nicht dazu einladen, mit ihnen in Estland zu leben.

Die Migrationsbehörde darf den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck, dem Ehepartner mit estnischer Staatsbürgerschaft zu folgen ablehnen, wenn der hier lebende Ehepartner in dem Lande wohnhaft sein kann, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller hat oder wenn die Ehepartner in ein anderes Land auswandern können...

Erwachsene Kinder können vom 1. Oktober an ihren in Estland lebenden Eltern nachfolgen, wenn sie wegen ihres Gesundheitszustands oder wegen Invalidität nicht selbst für sich sorgen können. Bei der Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Minderjährigen, der mit seinen in Estland lebenden Eltern leben möchte, haben die Rechte und Interessen des Minderjährigen Vorrang.

Die für Staatsbürgerschaft und Einwanderung zuständige Abteilung hat das Recht, die Begründung des Antrags zu prüfen, indem sie den Antragsteller und Mitglieder seiner/ihrer Familie sowie weitere Personen befragt, beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass der Antragsteller eine Scheinehe eingehen will. (TS)