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Recht auf Behandlung im EU-Ausland

9. Oktober 2014

Wenn eine angemessene Behandlung vor Ort nicht möglich ist, dürfen Patienten sich auch im EU-Ausland behandeln lassen. Die Krankenkassen müssen dann trotzdem zahlen, urteilte der Europäische Gerichtshof.

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Ärzte im Operationssaal (Foto: AFP)
Bild: Getty Images

Das Urteil der Richter bezieht sich auf einen Fall aus Rumänien. Die Klägerin litt an einer Erkrankung der Herzkranzgefäße und sollte in einer Fachklinik im rumänischen Temeswar am offenen Herzen operiert werden. Während des Krankenhausaufenthalts kamen der Klägerin Zweifel daran, dass die Klinik dazu überhaupt in der Lage ist. Ihren Angaben zufolge gab es dort nicht einmal genügend Tupfer und Verbandsmaterial.

Die Frau entschied sich deshalb dazu, die Operation in Deutschland durchführen zu lassen. Die entstandenen Kosten in Höhe von rund 18.000 Euro sollte sie nach dem Willen der Krankenkasse allerdings selbst bezahlen. Schließlich gehe aus dem Arztbericht nicht hervor, dass die Operation nicht auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Rumänien hätte erfolgen können. Dagegen klagte die Patientin vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Richter nennen Ausnahmen

Der EuGH urteilte, dass nach EU-Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Krankenhausbehandlung im EU-Ausland erstattet werden müssen. Allerdings muss die Behandlung zum Leistungskatalog der jeweiligen Krankenversicherung gehören. Außerdem sei entscheidend, ob die Behandlung im Inland rechtzeitig durchgeführt werden kann.

Ob die Rumänin die entstandenen Kosten nun wirklich von ihrer Krankenkasse erstattet bekommt, muss nun ein Gericht in ihrer Heimat klären. Theoretisch könnten die Richter der Krankenkasse Recht geben - beispielsweise, wenn eine angemessene und rechtzeitige Behandlung in einem anderen rumänischen Krankenhaus möglich gewesen wäre.

djo/se (dpa, epd)