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Geregeltes Losglück

Martin Koch19. April 2013

Beim Losverfahren zur Vergabe der Presseplätze beim NSU-Prozess kommt es nicht nur aufs Glück an. Einige Medien haben bessere Chancen - weil es das Bundesverwaltungsgericht so will.

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Akkreditierungsausweise von Journalisten zum NSU-Prozess
Bild: picture-alliance/dpa

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat für den sogenannten NSU-Prozess insgesamt 50 Beobachterplätze für Medienvertreter zugelassen. Das erste Vergabeverfahren wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt, weil es ausländische Medien benachteiligte. Außerdem waren der zuständigen Pressestelle des OLG München technische Fehler unterlaufen, so dass beispielsweise türkische Zeitungen die Ausschreibungsunterlagen erst verspätet erhielten. Dadurch waren sie bei der Vergabe der Plätze nach dem "Windhundverfahren" ("Wer seinen Antrag zuerst abschickt, bekommt sicher einen Platz") chancenlos.

Das neue Verfahren berücksichtigt die Vorgaben der Verfassungsrichter: Die weiterhin 50 Plätze für Journalisten werden am 23. April nach dem Losverfahren vergeben, sind in drei Gruppen aufgeteilt und garantieren fremdsprachigen Medien einen Beobachterplatz.

Gruppe 1: In- und ausländische Nachrichtenagenturen (5 Plätze garantiert), zum Beispiel dpa, Reuters, AFP.

Gruppe 2: Deutschsprachige Medien mit Sitz im Ausland und fremdsprachige Medien (10 Plätze garantiert).

Zum Beispiel Neue Zürcher Zeitung, Der Standard oder New York Times. Ein Platz ist für auf Griechisch publizierende Medien reserviert, einer für auf Persisch publizierende Medien und vier Plätze sind für auf Türkisch publizierende Medien (z.B. Hürriyet, Sabah, Milliyet) reserviert.

Gruppe 3: Auf Deutsch publiziernende Medien mit Sitz im Inland (35 Plätze garantiert)

Je zwei Plätze für öffentlich-rechtliches Fernsehen (z.B. BR, NDR, WDR, ZDF), Privatfernsehen (z.B. RTL, SAT1, N24), öffentlich-rechtlichen Hörfunk, Privatfunk, acht Plätze für Tageszeitungen (z.B. Süddeutsche Zeitung, WELT, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurter Rundschau, taz), vier Plätze für wöchentlich erscheinende Medien (z.B. ZEIT, Spiegel, Stern).

Darüber hinaus erlaubt das OLG München eine "nachträgliche Pool-Bildung". Das bedeutet, dass akkreditierte Journalisten, die keinen eigenen Platz in einer der Gruppen erhalten haben, den Platz eines anderen Mediums einnehmen können. Dieses Verfahren ist von Verhandlungstag zu Verhandlungstag oder auch über die Dauer des gesamten Prozesses möglich.