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Grünes Licht für Steuersünder-CDs

30. November 2010

Der Staat darf angekaufte Daten-CDs für Ermittlungen gegen Steuersünder nutzen. Das Bundesverfassungsgericht klärte auch, ob der Erwerb solcher Daten rechtswidrig ist.

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verschiedene CDs (Foto: AP)
Auch geklaute Daten dürfen als Beweis geltenBild: Bilderbox

Das Bundesverfassungsgericht hat so genannte Steuersünden-CDs mit angekauften Daten bei der Strafverfolgung als Beweismittel erlaubt. Die Informationen über mutmaßliche Steuerhinterzieher dürfen im Ermittlungsverfahren verwendet werden. Das entschieden die Richter am Dienstag (30.11.2010) in Karlsruhe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Ankauf der Daten ursprünglich rechtmäßig gewesen sei, heißt es in dem Beschluss.

Steuersünder hatten geklagt

Eingang der LGT-Bank in Liechtenstein (Foto: AP)
Die gestohlenen Daten stammen von der LGT-Bank in LiechtensteinBild: AP

Anlass war die Klage eines Ehepaares, dessen Wohnung 2008 auf Anordnung des Amtsgerichts Bochum durchsucht worden war. Die Ermittler hatten einen Anfangsverdacht, der sich aus Daten ergab, die ein Informant illegal von der Liechtensteiner LGT-Bank heruntergeladen und später verkauft hatte. Der Bundesnachrichtendienst hatte die CD angekauft und der Steuerfahndung zur Verfügung gestellt.

Die drei Richter ließen in dem Kammerbeschluss ausdrücklich offen, ob der Erwerb der Daten möglicherweise rechtswidrig oder gar strafbar gewesen war. Sie verwiesen auf den Grundsatz, dass Beweismittel im Einzelfall zunächst abgewägt, dann aber auch verwertet werden können, wenn sie auf rechtswidrige Weise erlangt wurden. Aus den Grundrechten könne nur sich nur dann ein Beweisverwertungsverbot ergeben, wenn "der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist", so die Richter. Dies sei bei den Bankdaten nicht der Fall: "Es handelt sich vielmehr um Daten über geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit Kreditinstituten."

Beweismittel sind verwertbar

Ex-Postchef Klaus Zumwinkel bei seiner Verhaftung 2008 (Foto: dpa)
Prominenteste Verhaftung wegen Steuerhinterziehung im Jahr 2008: Ex-Postchef ZumwinkelBild: picture-alliance/ dpa

Selbst wenn man unterstelle, dass der Erwerb rechtswidrig war, sei nicht erkennbar, dass es sich "um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die Grundrechte planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind". Unerheblich sei auch, ob sich der Informant bei der Beschaffung der Daten strafbar gemacht habe: "Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in krimineller Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar."

Der ehemalige Post-Chef Klaus Zumwinkel war eines der prominentesten Opfer der geklauten Steuer-Daten. Für 4,5 Millionen Euro hatte ein Ex-Mitarbeiter der Liechtensteiner Bank LGT dem Bundesnachrichtendienst die brisanten Bankdaten verkauft. Wegen Hinterziehung von knapp einer Million Euro Steuern wurde Zumwinkel im Januar 2009 zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und einer Geldbuße von einer Million Euro verurteilt.

Autorin: Annamaria Sigrist (dpa, ap, afp)
Redaktion: Nicole Scherschun