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Kampfhunde-Gesetz verfassungswidrig

16. März 2004

Das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes ist zum Teil verfassungswidrig, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Doch die Gefährlichkeit der betroffenen Hunde ist wissenschaftlich umstritten.

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Die Karlsruher Richter entschieden: diese Hunde sind "gefährlich"Bild: AP


Die Bundesgesetze gegen Kampfhunde sind teilweise verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht gab am Dienstag (16.3.2004) einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zuchtverbot auf Bundesebene für bestimmte Hunderassen statt. Die Zuständigkeit für diese Regelung liege nicht beim Bund, sondern bei den Ländern, befand der Erste Senat. Landesrechtliche Regelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Importverbot für vier Hunde-Rassen

Dagegen bestätigten die Richter eine Vorschrift, die den Import der vier Kampfhundrassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier aus dem Ausland generell und ohne Einzelfallprüfung untersagt. Zwar sei wissenschaftlich umstritten, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse auf die Gefährlichkeit eines Tieres geschlossen werden könne. Jedoch gebe es Erkenntnisse, dass Tiere dieser Rassen deutlich häufiger beißen als beispielsweise Schäferhunde oder Rottweiler. Das Einfuhrverbot für Hunde der vier Kampfhund-Rassen - das sich im Bereich der Europäischen Union "Verbringungsverbot" nennt - sei aber verhältnismäßig, erforderlich, angemessen und zumutbar.

Genetische Ursachen nicht auschließbar

Die Wissenschaft könne genetische Ursachen für die Gefährlichkeit eines Hundes dieser vier Rassen nicht generell ausschließen, hieß es weiter. Auch wenn es an "verlässlichen Beißstatistiken" fehle, reichten die vorhandenen Daten für vorbeugende Maßnahmen aus. Das Gericht forderte aber den Gesetzgeber auf, seine Regelung für den Fall "anzupassen", dass künftig auch andere Hunderassen besonders auffällig würden.

Der Erlass eines Zuchtverbots liege deshalb nicht in der Zuständigkeit des Bundes, weil es - anders als vom Gesetzgeber angeführt - nicht dem Tierschutz, sondern dem Schutz des Menschen vor Hunden dieser vier Rassen diene. Ein solches Zuchtverbot falle in die

Gesetzgebungskompetenz der Länder, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig seien.

Erfolgreiche Züchter

Die Verfassungsbeschwerde von 52 Züchtern und Hundehaltern war damit teilweise erfolgreich.

Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung enthalte "wichtige Weichenstellungen und Aussagen, die auch für die Beurteilung der landesrechtlichen Regelung maßgeblich sind". Nach Angaben des Verfassungsgerichts sind noch etwa zehn Verfassungsbeschwerden anhängig, die sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung von Kampfhunden richten. Über sie soll demnächst entschieden werden. Schon innerhalb einer Woche wird mit einem entsprechenden Beschluss gerechnet. (ali)