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Karlsruhe schränkt Abhörpraxis ein

3. März 2004

Der große Lauschangriff verletzt die Menschenwürde und ist deshalb im teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch (3.3.2004) entschieden. Nun müssen die Gesetze überprüft werden.

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Hatten Erfolg mit ihrer Beschwerde: Hirsch (li.), Baum und Leutheusser-SchnarrenbergerBild: AP

Die Abhörpraxis des so genannten großen Lauschangriffs muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblich eingeschränkt werden. Mit dem am Mittwoch (3.3.2004) in Karlsruhe verkündeten Urteil erklärte es die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen in wesentlichen Teilen für grundgesetzwidrig. Die acht Richter des Ersten Senats unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier verlangten Nachbesserungen bis zum 30. Juni 2005. Damit waren die Verfassungsbeschwerden der FDP-Politiker Burkhard Hirsch, Gerhart Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger teilweise erfolgreich.

Nach dem Urteil muss die 1998 eingeführte akustische Überwachung von Wohnungen an deutlich strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Dem Gesetzgeber bleibt eine Frist zur Neuregelung bis 30. Juni 2005.

Richter verweisen auf Verfassungswidrigkeit

Der Erste Senat ließ zwar die Grundgesetzänderung unbeanstandet, mit der nach Jahre langer Diskussion eine Partei übergreifende Mehrheit dem Lauschangriff den Weg geebnet hatte. Dessen Umsetzung in der Strafprozessordnung ist aber zum großen Teil verfassungswidrig.Gegen den Lauschangriff waren sieben Beschwerdeführer vor das höchste deutsche Gericht gezogen, darunter die FDP-Politiker Burkhard Hirsch, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Gerhart Baum.

Nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Überwachung sofort abzubrechen, wenn in der Wohnung Gespräche mit engen Angehörigen geführt werden und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Tatbeteiligte sind. Auch bei Gesprächen mit Ärzten, Pfarrern oder Strafverteidigern muss das Mithören eingestellt werden, wenn sie nicht tatverdächtig sind.

Menschenwürde steht im Vordergrund

Nach den Worten der Richter schützt die Garantie der Menschenwürde einen "Kernbereich privater Lebensgestaltung", in den der Staat auch nicht im Interesse der Strafverfolgung eingreifen darf. "Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen eigenen Wohnräumen gesichert sein", sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. Gespräche unter engsten Vertrauten in der Privatwohnung seien gänzlich dem Zugriff der Ermittler vorenthalten - es sei denn, "konkrete Anhaltspunkte" deuteten ausnahmsweise auf kriminelle Inhalte hin. "Die Privatwohnung ist als 'letztes Refugium' ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde."

Richter beschränken Abhörüberwachung

Zudem beschränkten die Richter den umfangreichen Katalog von Straftaten, bei deren Verfolgung das elektronische Abhören zulässig sein soll. Die Überwachung komme nur zur Ermittlung besonders schwerer Taten in Betracht, die mit einer Höchststrafe von mehr als

fünf Jahren bedroht seien. Damit wird der derzeit geltende Katalog deutlich kürzer. Daneben mahnte das Gericht strengere verfahrensrechtliche Sicherungen sowie erhöhte

Benachrichtigungspflichten an.

Zwei Richterinnen des achtköpfigen Senats halten auch die Grundgesetzänderung für verfassungswidrig, mit der die Unverletzlichkeit der Wohnung zu Gunsten der Abhörmöglichkeit eingeschränkt worden war. Wenn selbst die persönliche Intimsphäre kein Tabu mehr sei, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt mache, dann gehe es darum, nicht mehr nur den Anfängen, sondern dem "bitteren Ende" eines Abbaus von Grundrechtspositionen zu wehren, heißt es in ihrer abweichenden Meinung. (ali)