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Kein Disziplinarverfahren gegen Oberst Klein

19. August 2010

Die Bundeswehr wird kein Disziplinarverfahren gegen Oberst Klein wegen des Bombardements von zwei Tanklastern nahe Kundus einleiten. Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen lägen nicht vor, so das Verteidigungsministerium.

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Oberst Georg Klein (Archiv-Bild: AP)
Das Disziplinarverfahren bleibt ihm erspart: Oberst Georg KleinBild: AP

Das tödliche Bombardement von zwei Tanklastern in Afghanistan hat für den verantwortlichen Oberst Georg Klein keine disziplinarischen Konsequenzen. Nach der Bundesanwaltschaft stellte die Bundeswehr ihre Ermittlungen gegen den Offizier ein. Die Bundeswehr teilte am Donnerstag (19.08.2010) mit, dass es im Fall von Oberst Klein keine Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen gebe. Geprüft wurde, ob Klein mit seinem Handeln im Rahmen der ISAF-Mission gegen nationale oder internationale Einsatzregeln verstieß.

Bei der Bombardierung der entführten Tanklaster nahe dem nordafghanischen Kundus am 4. September 2009 waren nach Bundeswehr-Angaben 91 Menschen getötet und elf verletzt worden - darunter neben Aufständischen auch zahlreiche Zivilisten. Die NATO war in einem früheren Untersuchungsbericht auf mindestens 142 Tote und Verletzte. gekommen. Oberst Klein hatte den Luftangriff durch US-Kampfflugzeuge angefordert.

Kritik von SPD und Grünen

Die Opposition kritisierte die Entscheidung der Bundeswehr: "Das passt nicht zusammen", sagte der SPD-Verteidigungspolitiker Rainer Arnold. "Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg muss erklären, wie er den Einsatz für unangemessen erklärt und gleichzeitig alles disziplinarisch in Butter ist. Aus falsch darf nicht richtig werden." Auch der Grünen-Abgeordnete Omid Nouripour schloss sich der Kritik an, betonte dabei, dass es nicht um die Person von Klein gehe. Aber: "Die Begründung des Ministeriums nach mehr als elf Monaten Prüfung eines Disziplinarverfahrens ist hoch widersprüchlich", sagte Nouripour. "Alle haben doch selbst zugegeben, dass es Verfahrensfehler gegeben hat."

Die Bundesanwaltschaft hatte bereits am 16. April das Ermittlungsverfahren eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Kleins Handeln nach Kriterien des humanitären Konfliktvölkerrechtes rechtmäßig gewesen sei. Die Bundesanwälte entschieden damals, dass eine Strafbarkeit sowohl nach den Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches als auch des allgemeinen Strafrechtes nicht gegeben sei. Die Bundesanwaltschaft hatte zum ersten Mal gegen Bundeswehr-Soldaten wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch ermittelt.

Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (Foto: AP)
Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg muss sich keinem Kreuzverhör stellenBild: AP

Kein Kreuzverhör von Guttenberg und Wichert

Die Umstände der Bombardierung sollen im parlamentarischen Kundus-Untersuchungsausschuss des Bundestages voraussichtlich noch bis Ende des Jahres untersucht werden.Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg wird sich dabei aber keiner gemeinsamen Befragung mit zwei von ihm entlassenen Spitzenbeamten stellen müssen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag.

Damit scheiterten SPD und Linkspartei mit einer Klage vor dem Gerichtshof. Sie wollten den CSU-Politiker sowie Ex-Staatssekretär Peter Wichert und den früheren Bundeswehr-Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhan ins Kreuzverhör nehmen lassen.

Im Untersuchungsausschuss wurden Guttenberg, Wichert und Schneiderhan bereits vernommen. SPD, Linkspartei und Grüne setzten sich dafür ein, die Zeugen nochmals gemeinsam zu vernehmen, um angebliche Widersprüche aufzuklären. Der Antrag wurde von Union und FDP abgelehnt. SPD und Linke zogen deswegen zum Bundesgerichtshof und argumentierten, dass die Mehrheit gegen das Untersuchungsausschussgesetz verstoßen habe (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 3 ARs 23/10).

Autorin: Naima El Moussaoui (ap, dpa)

Redaktion: Stephan Stickelmann

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