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Herber Schlag für Vergleichsportale

27. April 2017

Internetseiten, die für Kunden Preise vergleichen, sollen transparenter werden. Nach einem Urteil müssen sie nun ausweisen, wenn sie Provisionen von einzelnen Anbietern erhalten. Für Online-Käufer bringt das Vorteile.

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Screenshot bestattungsvergleich.de
Vergleichsportale sind nicht immer so transparent, wie sie scheinenBild: bestattungsvergleich.de

Schnell nach dem günstigsten Hotel suchen, nach einem Sofa oder einem neuen Handy - im Internet gibt es unzählige Portale zum Vergleich von Preisen. Das Suchergebnis ist aber häufig nicht ehrlich. Denn wer als billigster Anbieter erscheint, der muss nicht unbedingt der Billigste sein. Viele Vergleichsportale beziehen nämlich nur Angebote in die Suche ein, bei denen die Anbieter auch Gebühren bezahlen. Im Klartext: Der angebliche Marktüberblick ist nicht vollständig.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind solche Internetportale künftig verpflichtet, mit offenen Karten zu spielen. Berücksichtigen sie aus einem bestimmten Grund nicht sämtliche Anbieter, sondern nur ausgewählte Unternehmen, müssen sie darauf sichtbar hinweisen. Denn der Verbraucher rechne damit, auf solchen Portalen einen Überblick über den gesamten Markt zu bekommen.

Weitreichendes Urteil

Das Urteil gilt für alle Vergleichsportale, ob für Hotels, Strompreise oder Waren beim Online-Shopping. Konkret ging es um ein Berliner Bestattungsunternehmen. Verbraucher können sich dort Angebote einzelner Bestatter anzeigen lassen. Bei der Preisvergleichssuche kann nicht nur angegeben werden, ob jemand eine Erd- oder Feuerbestattung oder eine anonyme Bestattung wünscht. Auch die Inanspruchnahme eines Trauerredners oder der Wunsch nach Blumenschmuck fließen in den Preisvergleich ein. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, das preisgünstigste steht am Anfang.

Dass nur solche Anbieter gelistet sind, die im Falle eines Vertragsabschlusses an den Online-Dienst zwischen 15 und 17,5 Prozent Provision zahlen, erfahren die potenziellen Kunden nicht. Das lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.

Augen auf bei Vergleichsportalen

Der BGH beanstandete die versteckten Provisionen und die mangelnde Transparenz. "Dieser Umstand hat für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Der Kunde erwarte bei einem Vergleichsportal einen allgemeinen Überblick über die Marktangebote. Dass er nur einen Ausschnitt erhalte, der von den finanziellen Interessen des Betreibers abhängig sei, sei ihm nicht bewusst.

Laut Gesetz ist das Weglassen von Informationen dann irreführend und unlauter, wenn es sich um eine "wesentliche Information" handelt, die der Verbraucher braucht, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" zu treffen. Das ist nach Prüfung durch die obersten Zivilrichter hier der Fall. Das Urteil des BGH ist rechtskräftig.

nm/jj (dpa, epd, rtr)