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Lügen in Autobiografien verboten

19. August 2003
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Autobiografien gelten als Sachbücher und nicht als Belletristik. Das Landgericht München I teilte in einem am Dienstag (19.8.2003) veröffentlichten Urteil mit, die Werke würden wie wissenschaftliche Bücher für sich in Anspruch nehmen, tatsächlich Geschehenes wiederzugeben. Einem Autor von Sachbüchern könne demnach gegebenenfalls vorgeworfen werden, gelogen zu haben - einem Romanautor jedoch nicht: Die Belletristik nämlich bewege sich im fiktionalen Bereich, hieß es in der Entscheidung.

Das Gericht wies damit die Klage der Verwertungsgesellschaft Wort ab. Diese hatte von einem Autor Geld zurück gefordert, weil er Autobiografien als wissenschaftliche Werke angemeldet hatte - die Gesellschaft betrachtete die Bücher jedoch als Belletristik. Der Beklagte darf seine Pauschale behalten. Bei Sachbüchern erhält der Autor für die Zweitverwertungsrechte eine Pauschale, während es bei der Belletristik auf die konkreten Ausleihvorgänge in den Bibliotheken ankommt, hieß es.