1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

"Man sollte es mit der Gerechtigkeit nicht übertreiben"

17. November 2003

- Polnischer Sejm beschließt Entschädigungen für Vertriebene aus den ehemaligen ostpolnischen Gebieten

https://p.dw.com/p/4LQN

Posen, 13.11.2003, WPROST ONLINE - WIADOMOSCI, poln.

Den nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges aus den ehemaligen Ostgebieten Polens vertriebenen Personen steht eine Entschädigung von 15 Prozent des Gesamtwertes der verlorenen Immobilien zu. Diese Summe darf aber 50 000 Zloty (etwa 12 500 Euro) nicht übersteigen. Dies wurde durch den polnischen Sejm entschieden.

"Das war doch selbstverständlich, dass - falls in diesem Gesetz keine vollständige, d. h. hundertprozentige Entschädigung vorgesehen ist, es eine Klage beim Europäischen Gerichtshof geben wird. Der Sejm hat sich für eine bestimmte Lösung ausgesprochen. Ich denke, dass dann auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs gefällt wird und dies ein Präzedenzurteil sein wird", sagte Sejmmarschall Marek Borowski.

"Dieses Gesetz sollte eigentlich für Gerechtigkeit sorgen, aber in Wahrheit hat die Regierung entschieden, dass man es mit der Gerechtigkeit nicht übertreiben sollte", kommentierte die Entscheidung des Sejms Marek Suski von der Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS), der dieses Gesetz eingebracht hatte.

Durch das Gesetz wird auch der Personenkreis eingeschränkt, der sich um solch eine Entschädigung bemühen darf. Die Betreffenden müssen drei Bedingungen erfüllen. Erstens: Sie mussten bis zum 1. September 1939 in den damals zu Polen gehörenden Gebieten gewohnt haben; Zweitens: Sie müssen die polnische Staatangehörigkeit haben; Und drittens: sie müssen auf dem Gebiet des heutigen Polens leben, und zwar am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Die Bestätigung der Entschädigungsforderung wird anhand einer amtlichen Beschreibung des Vermögens oder einer Entschädigungsbescheinigung erfolgen, die vom ehemaligen Repatriierungsamt ausgestellt wurde oder anhand anderer amtlicher Dokumente. Falls keine dieser Dokumente zur Verfügung stehen, kann sie aufgrund anderer Dokumente erfolgen, die jedoch vor dem 1. September 1939 gefertigt wurden und insbesondere anhand von Gerichtsurteilen und Dokumenten sowie Auszügen aus Grundbüchern oder notariellen Urkunden. (Sta)