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Wer Hartz IV bekommt - und wer nicht

Klaus Ulrich
11. April 2018

Durch die starke Zuwanderung von Flüchtlingen steigt die Zahl ausländischer Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende weiter an. Nach welchen Kriterien haben sie Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV?

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Bild: picture-alliance/dpa/O. Berg

Laut Medienberichten unter Berufung auf Zahlen der Bundesagentur für Arbeit gab es Ende Dezember 5,93 Millionen Hartz IV-Empfänger in Deutschland. Davon waren 2,03 Millionen (34,3 Prozent) Ausländer. Fast die Hälfte von ihnen (959.000) stammen aus nichteuropäischen Flüchtlingsländern. Die größte Gruppe stellen Syrer mit inzwischen 588.301 Personen. Damit stammt bereits jeder zehnte Hartz-IV-Empfänger aus Syrien.

Insgesamt erhalten Staatsbürger aus 193 Ländern und Hoheitsgebieten Grundsicherungsleistungen. Davon stammen 438.850 aus anderen EU-Staaten - vor allem aus Bulgarien (84.334), Polen (80.517) und Rumänien (65.902). Die zweitgrößte Gruppe ausländischer Hartz-Bezieher nach den Syrern stammt aus der Türkei: 259.447. Danach folgen Iraker (138.000) und Afghanen (99.000).

Unter den Hartz-Beziehern sind aber auch viele Bürger exotischer Staaten wie der Südsee-Paradiese Tonga (31) und Fidschi (10) oder der Urlaubsziele Malediven (6), St. Lucia (10), Trinidad/Tobago (44) oder der Mongolei (428). 12.255 Hartz-Empfänger sind staatenlos, bei 27.144 ist die Herkunft nicht klar.

Voraussetzungen müssen gegeben sein

Nicht jeder kann die staatlichen Leistungen beantragen, ausländische Staatsbürger müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Potentielle Leistungsempfänger müssen mit ihrem Antrag auf die finanzielle Grundsicherung nachweisen, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dazu verlangt das Jobcenter von Nicht-EU-Bürgern einen sogenannten Aufenthaltstitel, umgangssprachlich: eine Aufenthaltserlaubnis.

Ausländische Staatsbürger, die aus Fluchtgründen nach Deutschland gelangen, beziehen zunächst nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ihren Unterhalt. Wird ihnen nach Prüfung der Aufenthalt gestattet, können sie, wenn sie hilfsbedürftig sind, beim Jobcenter der Arbeitsagentur einen Antrag auf Unterhaltsleistungen stellen, bei dem sie entsprechend nachweisen müssen, dass sie hilfsbedürftig sind.

Flüchtlinge: der Kampf gegen die Bürokratie

Verlangt wird von Ausländern allgemein auch der Nachweis, dass sie sich nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhalten, wie beispielsweise Touristen - im Fachjargon der Bundesanstalt für Arbeit spricht man von einem "gewöhnlichen Aufenthalt".

Wenn jemand Bürger eines anderen EU-Staates ist, muss dies durch die Vorlage eines Mietvertrages, einer Meldebescheinigung sowie eines Ausweisdokumentes nachgewiesen werden.

Wer sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhält, kann keine Unterstützung beantragen. Sprich: Nicht jeder, der kommt, hat automatisch Anspruch auf Sozialleistungen.

Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger

Im Jahr 2004 sind Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Zypern und Malta der Europäischen Union (EU) beigetreten, 2007 folgten Bulgarien und Rumänien.

Grundsätzlich dürfen Bürger der Europäischen Union in jedem Mitgliedsstaat einer Tätigkeit nachgehen. Für eine Übergangszeit von sieben Jahren war der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der neuen Beitrittsstaaten jedoch beschränkt, davon ausgenommen waren Malta und Zypern. Seit dem 1. Mai 2011 beziehungsweise seit dem 1. Januar 2014 gilt aber für die Staatsangehörigen aller Beitrittsstaaten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Hilfsbedürftig trotz eigenem Einkommen

Hilfebedürftig im Sinne der Hartz-IV-Gesetze sind auch Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus ihrem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und die erforderliche Hilfe nicht von Angehörigen geleistet werden kann.

Vielen Zuwanderern fällt es schwer, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland zu finden. Unter den mehr als 32 Millionen Menschen mit einer solchen Arbeitsstelle waren 2017 zwar fast 3,5 Millionen Ausländer, davon aber nur 1,5 Millionen aus Nicht-EU-Ländern.

Auch beispielsweise aus Syrien oder Bulgarien stammende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter, wenn sie mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Miete oder auch ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Umgangssprachlich ist dann von "Aufstockern" die Rede.

Anteil der Leistungsempfänger mit Migrationshintergrund wächst

Laut Arbeitsagentur lag im September 2017 der Anteil der "Regelleistungsberechtigten" mit Migrationshintergrund bei mehr als 52 Prozent. Ende 2013 lag der Anteil dieser Personen noch bei lediglich 43 Prozent. Einen Migrationshintergrund hat nach amtlicher Definition eine Person, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde.