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Muslimischer Verein erhält Körperschaftsstatus

Klaus Krämer19. Juni 2013

Zum ersten Mal wurde in Deutschland einer muslimischen Organisation der Status der "Körperschaft der öffentlichen Rechts" zuerkannt. Ein Schritt hin zur Gleichberechtigung muslimischer Glaubensverbände?

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Eine von Hans D. Jarass und Bodo Pieroth kommentierte Ausgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland liegt am Dienstag (22.05.2012) auf einem Tisch in Berlin. Foto: Jens Kalaene dpa/lbn
Bild: picture-alliance/ZB

Eine in Hessen ansässige muslimische Religionsgemeinschaft erhält erstmals in Deutschland den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) - die Ahmadiyya Muslim Jamaat aus Frankfurt. Das hessische Kultusministerium verlieh ihr den entsprechenden Rechtstitel. Damit steht sie juristisch auf einer Ebene mit den großen christlichen Kirchen und den jüdischen Gemeinden.

Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist in Artikel 140 des Grundgesetzes geregelt - in Verbindung mit dem Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung. Darin heißt es sinngemäß, dass neben den Kirchen auch anderen Religionsgesellschaften gleiche Rechte zu gewähren sind, "wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten".

Keine Anerkennung als Religionsgemeinschaft

Das Procedere ist so: die Religionsgemeinschaft stellt in dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz hat, einen Antrag. Der wird von der entsprechenden Behörde geprüft, in diesem Fall vom hessischen Kultusministerium. Voraussetzung für eine solche Anerkennung sind die genannte "Gewähr der Dauer" und Rechtstreue. Wenn dies der Fall ist, muss dem Antrag entsprochen werden – er kann also nicht abgelehnt werden. "Mit der Verleihung der Körperschaftsrechte ist die Gemeinschaft im ganzen Bundesgebiet als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig", erläutert das hessische Kultusministerium in einer Erklärung. Die mit diesem Status verbundenen Rechte seien allerdings "auf das Gebiet des verleihenden Landes beschränkt". Weitere  hoheitlichen Befugnisse müssen für jedes Bundesland eigens beantragt werden.

Moschee-Neubau der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) in Berlin (deutsch: Ahmadiyya Muslim-Gemeinschaft) Die AMJ hat seit 2013 den Status der "Körperschaft des öffentlichen Rechts", ist also eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes Foto: AMJ
Moschee-Neubau der AMJ in BerlinBild: AMJ

Anerkennung keine Bewertung

Ausdrücklich weist das Ministerium darauf hin, dass eine Religionsgemeinschaft nicht erst dadurch zur Religionsgemeinschaft wird, dass sie den KdÖR-Status erhält. So etwas gebe es im deutschen Verfassungsrecht nicht. Mit anderen Worten: der Staat entscheidet nicht, welche religiöse Gruppe anerkennenswert ist, nimmt also keine Bewertung vor. Auch die Tatsache, dass die muslimische Vereinigung vom kommenden Schuljahr an Kooperationspartner des Landes Hessen für einen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht an Grundschulen sein wird, beinhalte keine Bewertung, so das Kultusministerium. Der gewährte Status ist dafür allerdings Voraussetzung.

Rechte wie die Kirchen

Wie die beiden großen Volkskirchen, kleinere orthodoxe Kirchen oder die jüdischen Gemeinden hat Ahmadiyya Muslim Jamaat von nun an bestimmte Rechte. Sie kann unter anderem einen Beamtendienst einführen, Gesetze für die eigene Organisation erlassen, von Mitgliedern Steuern erheben, die das staatlichen Finanzamt einzieht oder Vertreter in die Rundfunkräte von ARD und ZDF entsenden.

Titel: Islamischer Religionsunterricht der Klasse 2a, GGS Sandstraße in Duisburg Schlagworte: Islamischer Religionsunterricht, Islamunterricht, Duisburg, Foto: Ulrike Hummel
Islamischer Religionsunterricht in deutscher GrundschuleBild: Ulrike Hummel