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Neue Freiheiten für Unternehmen

18. Januar 2002

- Tschechien in der EU und die Folgen (2) - Eine kleine Planungshilfe für deutsche und österreichische Unternehmen

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Prag, 17.1.2002, PRAGER ZEITUNG, deutsch, Thilo Hoffmann

Die Tschechische Republik wird in absehbarer Zeit der Europäischen Union beitreten. Für hier ansässige deutsche und österreichische Unternehmen hat dies meist weitreichende Konsequenzen, meint Thilo Hoffmann, Rechtsanwalt und Experienced Manager im Prager Büro von Weinhold Andersen Legal. Er hat sich mit einigen Fragen auseinandergesetzt, deren Ergebnisse die Prager Zeitung in einer Reihe von Artikeln veröffentlicht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem freien Verkehr von Gütern, Dienstleistungen und dem Erwerb von Grund und Boden durch Ausländer:

Große Fortschritte sind bei der Liberalisierung des Handels Deutschlands und Österreichs mit Tschechien bereits im Europaabkommen von 1993 erzielt worden. Die Anwendung der vier Grundfreiheiten führt zu einer graduellen Abschaffung aller Zölle, Handelsbeschränkungen und Restriktionen des Kapitalverkehrs. Mit Beitritt wird Tschechien Teil des Europäischen Binnenmarkts. Ein Wettbewerbsschock ist damit allerdings nicht zu erwarten, da die Märkte im industriellen Bereich im Prinzip seit Jahren weitgehend offen sind.

Produktstandards

Ein wesentliches Element der EU-Mitgliedschaft ist die gegenseitige Anerkennung von Produkt- und Kontrollstandards. Wo es an harmonisierten technischen Vorschriften fehlt, gilt nach dem Urteil in der Rechtssache "Cassis de Dijon" der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen Bestimmungen. Ein in Tschechien gefertigtes und von den nationalen Standardisierungs- und Normierungsinstitutionen zugelassenes Produkt kann dann in jedem EU-Mitgliedstaat vertrieben werden, ohne dass deren Verwaltung eigene Auflagen erheben kann. Das gleiche gilt natürlich für den Vertrieb von EU-Ware in Tschechien.

Deutsche Unternehmer in Tschechien werden sich gegenüber der tschechischen Verwaltung auf eine Produktüberwachung in Deutschland berufen können. Die Abhängigkeit von der tschechischen Verwaltung sinkt. Umgekehrt werden Deutschland und Österreich die technische Überwachung durch die tschechische Verwaltung anerkennen müssen. Der Erwerb von Grundeigentum in der Tschechischen Republik war bis zum 1.1.2002 laut Devisengesetz im Regelfall ausschließlich Deviseninländern gestattet. Auch nach Inkrafttreten der Änderung können ausländische natürliche Personen keinen Grundbesitz in Tschechien erwerben.

In der Praxis umgeht man dies durch Gründung einer juristischen Person nach tschechischem Recht mit Sitz in der Tschechischen Republik. Ob der Gesellschafter dieser juristischen Person Devisen In- oder Ausländer ist, ist für den Eigentumserwerb unerheblich, solange das Unternehmen in der Tschechischen Republik ansässig ist. Eine Kernfrage der Kapitalverkehrsfreiheit betrifft die Beseitigung der Ungleichbehandlung von In- und Ausländern beim Thema Grunderwerb. Will Tschechien die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft erfüllen, so muss der tschechische Gesetzgeber den Erwerb von Grundbesitz für Ausländer freigeben.

Ein erster Schritt stellt die Novelle des Devisengesetzes dar. Danach wird der Erwerb von Grundbesitz auch für Niederlassungen und Zweigstellen ausländischer Firmen freigegeben. Ob der zweite Liberalisierungsschritt, die Freigabe des Grundbesitzerwerbs für ausländische natürliche Personen allerdings vor dem Beitrittstermin erfolgen wird, oder ob das Thema Grunderwerb Teil der Verhandlungsmasse über Übergangsfristen wird, ist weitgehend eine politische Frage.

Übergangsfristen

Über zwei Übergangsfristen ist im Bereich Grunderwerb bereits Einigkeit zwischen Tschechien und der Kommission erzielt worden. Natürliche Personen aus EU-Mitgliedstaaten werden für die Dauer von fünf Jahren in Tschechien keinen Zweitwohnsitz erwerben dürfen. Ebenso wenig ist ihnen für eine 7-jährige Übergangsfrist der Erwerb von Grundbesitz für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erlaubt.

Sollte Tschechien infolge eines hohen Lohn-Preis-Gefälles im Vergleich zu den EU- Mitgliedstaaten weiterhin Gefahren für den Grundstücksmarkt sehen, so müssen Übergangsfristen keineswegs den einzig gangbaren Weg bedeuten. Solange die Gesetzgebung nicht diskriminierend ist, kann jeder EU-Mitgliedstaat den Grunderwerb mittels nationaler Gesetzgebung steuern. Sollte man unternehmerische oder private Entscheidungen zum Grunderwerb zu treffen haben, so kann man sich darauf einstellen, dass eine weitgehende Liberalisierung früher oder später erfolgen wird, wobei der Zeitplan zur Umsetzung weitgehend politisch bestimmt sein wird. (ykk)