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Polizei-Kontrolle nach Hautfarbe?

30. Oktober 2012

Dürfen Polizisten Menschen kontrollieren, nur weil sie dunkle Haut haben? Diese Frage musste ein Gericht in Koblenz beantworten. Für die Polizeiarbeit dürfte die Entscheidung konkrete Folgen haben.

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Bundespolizisten patroullieren in Köln im Hauptbahnhof an einem ICE (Foto: dpa)
Bundespolizei patroulliert in KölnBild: picture alliance / dpa

Auch im Kampf gegen illegale Einreisen darf die Bundespolizei Menschen nicht allein wegen ihrer Hautfarbe kontrollieren. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig, weil es gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Das machte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Berufungsverfahren deutlich.

Ein dunkelhäutiger deutscher Student aus Kassel war im Dezember 2010 während einer Zugfahrt nach Frankfurt am Main kontrolliert worden, dabei kam es zum Streit mit zwei Bundespolizisten. Ein Gerichtssprecher sagte am Dienstag: "Das Gericht hat deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht die Ausweiskontrolle rechtswidrig war, weil sie ausschlaggebend an der Hautfarbe anknüpfte." Vertreter der Bundespolizei hätten sich am Montag bei der mündlichen Verhandlung bei dem Mann entschuldigt.

In einem Strafverfahren wegen Beleidigung gegen den 26-jährigen Studenten hatte einer der Polizisten gesagt, er spreche Reisende an, die ihm als Ausländer erschienen - auch wegen ihrer Hautfarbe. Dagegen hatte der Student geklagt, war aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gescheitert.

Berufung auf das Bundespolizeigesetz

Die Beamten hatten die Kontrolle mit dem Bundespolizeigesetz gerechtfertigt. Demnach dürfen zur Unterbindung der illegalen Einreise in Zügen Personen kurzfristig angehalten, befragt und das Aushändigen der Ausweispapiere verlangt werden. Dies darf nur dann geschehen, wenn anzunehmen ist, dass der Zug zur unerlaubten Einreise genutzt wird.

Damals hatten die Richter ihre Entscheidung damit begründet, dass er auf einer Bahnstrecke unterwegs gewesen sei, die für unerlaubte Einreisen genutzt werde. Da nur Stichproben möglich seien, dürften Beamte Fahrgäste auch nach ihrem Aussehen auswählen. Der Student legte Berufung ein - mit Erfolg. Das OVG erklärte die Entscheidung nun für wirkungslos (Az.: 7 A 10532/12.OVG).

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, und Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Urteil. Es verdeutlicht Lüders zufolge, dass das Grundgesetz "rassistische Benachteiligung durch staatliches Handeln verbietet".

Bundesregierung in der Pflicht

Ähnlich äußerte sich das Deutsche Institut für Menschenrechte. In einer Stellungnahme für das Gericht hatte es dargelegt, dass die Auswahl nach "Hautfarbe" bei Personenkontrollen weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar ist. Die Bundesregierung sei nun in der Pflicht sicherzustellen, dass die Bundespolizei die bisherige Praxis nicht mehr anwende.

re/kle (epd, kann, afp, dpa, dapd)