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Professoren-Besoldung ist verfassungswidrig

14. Februar 2012

Das System zur Bezahlung der Hochschul-Professoren muss geändert werden. Eine entsprechende Beamten-Regelung in Hessen erklärte das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig. Das Urteil kann bundesweit Folgen haben.

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Bundesverfassungsgericht beim Richterspruch (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Die 2005 eingeführte Regelung, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip, wonach Beamten lebenslang ein angemessener Lebensunterhalt gezahlt werden muss. "Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend", heißt es dazu im Urteil. Die Grundgehaltssätze der W-Besoldung seien "zu niedrig". Der Gesetzgeber müsse eine verfassungskonforme Regelung treffen, die spätestens am 1. Januar 2013 in Kraft treten müsse. Es ist davon auszugehen, dass dies auch in anderen Bundesländern zu Neuregelunge führen wird, da die W-Besoldung 2005 bundesweit eingeführt wurde.

Geklagt hatte Chemieprofessor Bernhard Roling aus Marburg. Er war 2005 in der Besoldungsgruppe W2 mit einem Grundgehalt von rund 3890 Euro eingestellt worden und erhielt eine Leistungszulage von 23,72 Euro. Im Schnitt allerdings liege das Grundgehalt in dieser Besoldungsgruppe bei 4200 Euro. Dazu kämen rund 200 Euro Familienzulagen sowie Leistungszulagen von rund 900 Euro.

Bernhard Roling, Universitätsprofessor aus Marburg (Foto: Uli Deck)
Erfolgreiche Klage von Bernhard RolingBild: picture-alliance/dpa

Neuregelung mit Einkommenverlusten

Die W-Besoldung ist im Gegensatz zur früheren C-Besoldung vom Dienstalter der Professoren unabhängig. Das neue, zweigliedrige System sieht ein Mindestgehalt vor, das allerdings um 25 Prozent niedriger ist als beim alten System. Dazu können besondere Leistungszulagen gewährt werden. Die Neuregelung hatte dazu geführt, dass Professoren in der Besoldungsgruppe W2 nicht mehr verdienen, als ein Regierungsrat oder ein gleich alter Gymnasiallehrer. Das sei unzureichend, hatte der Präsident des BVerfG, Andreas Vosskuhle, während der mündlichen Verhandlung erklärt, da Professoren eine größere Verantwortung trügen.

Die W-Besoldung war eingeführt worden, um an den Hochschulen Gelder freizumachen, damit Spitzenkräfte mit hohen Zulagen an die Hochschulen gelockt werden können. Die Karlsruher Richter stellten das neue System nicht grundsätzlich in Frage. Dabei müsse aber dem sogenannten Alimentationsprinzip des Grundgesetzes nach Artikel 33 Abs. 5 Genüge getan werden, so das Urteil.

Die Entscheidung erging mit 6:1 Stimmen. In seinem Sondervotum warf Richter Michael Gerhard der Senatsmehrheit vor, durch den Vergleich der Besoldung der allgemeinen Beamtenschaft mit der der Professoren die dem Gesetzgeber durch das Grundgesetz auferlegten Schranken zu überdehnen. Es sei Tradition in Deutschland, Hochschullehrern neben den ihnen in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative, darunter auch tätigkeits- und leistungsbezogene Zulagen zu zahlen. Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers bleibe durch das Urteil unrespektiert.

Beamte in Deutschland können ihr Gehalt nicht frei aushandeln und dürfen nicht streiken. Zum Ausgleich gibt es deshalb das Alimentationsprinzip.

gmf/li (dpa, dapd)