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Rechte leiblicher Väter bleiben begrenzt

22. März 2012

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Klage zweier leiblicher Väter zurückgewiesen. Sie haben keinen Anspruch auf rechtliche Anerkennung ihrer Vaterschaft, wenn das Kind in einer anderen Familie lebt.

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Symbolbild Hammer im Gerichtssaal (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/ dpa

Damit bestätigte der Gerichtshof deutsches Recht. Die Richter halten es für zulässig, der bestehenden Beziehung zwischen einem Kind und seinem juristischen Vater Vorrang zu geben gegenüber einer Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater.

Im ersten Fall hatte ein Mann geklagt, dessen leibliche Vaterschaft zuvor durch einen Bluttest festgestellt worden war. Die deutschen Gerichte hatten entschieden, er habe trotzdem kein Recht, die rechtliche Vaterschaft des mit der Mutter des Kindes zusammenlebenden Mannes anzufechten, da zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe.

Im zweiten Fall hatte das zuständige deutsche Gericht ebenfalls entschieden, den Kläger von einer Vaterschaftsanfechtung auszuschließen. Zur Begründung hieß es, das Kind habe bereits einen rechtlichen Vater und zwischen beiden bestehe eine sozial-familiäre Bindung. Aus diesem Grund habe der Kläger auch kein Recht, einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen.

Der Familienverband der Kinder dürfe nicht auseinandergerissen werden, selbst wenn die Väter nicht die biologischen seien, hatten die Richter unterstrichen. Das Menschenrechtsgericht hielt die entsprechenden Klauseln im deutschen Gesetz für legitim und verzichtete auf eine Verurteilung Deutschlands.

Zwei Kinder spielen im Sandkasten (Foto: Fotolia)
EGMR: Kinder dürfen nicht aus dem Familienverband gerissen werdenBild: Fotolia/jura

Zuletzt hatte der Gerichtshof leiblichen Vätern noch mehrfach den Rücken gestärkt: 2010 hatte er beispielsweise befunden, dass ein Vater Umgang mit seinen Kindern erhalten solle, wenn das dem Kindeswohl dient. Die beiden vorliegenden Klagen seien aber viel weitreichender, erläuterte das Menschenrechtsgericht. Sie hätten darauf abgezielt, die Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.

hf/rb (rtrd, afpd, kna, epd)