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Richtlinien für "feindliche Übernahmen"

Zusammengestellt von der Deutschen Presse Agentur2. Oktober 2002

Die EU-Kommission hat am Mittwoch in Brüssel einen neuen Vorschlag für ein europäisches Übernahmegesetz vorgelegt. Im folgenden Auszüge aus den wichtigsten Artikeln:

https://p.dw.com/p/2iZ9

Art.2: Die Richtlinie gilt sowohl für Pflichtangebote auch auch für freiwillige Angebote. Eine Pflicht zur Abgabe eines Angebotes kann bestehen, wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, um Minderheitsaktionäre im Falle eines Kontrollwechsels in ihrer Gesellschaft zu schützen. (...)

Art.5 (zu Pflichtangebot): Um den Minderheitsaktionären in allen Fällen den besten Preis und dem Bieter ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu garantieren, gilt als angemessener Preis der höchste Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person sechs bis zwölf Monate vor dem Angebot für die gleichen Wertpapiere gezahlt worden ist.(...)

Art. 6: Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Bieter, nachdem er sich zur Abgabe eines Angebotes entschieden hat, sofort das Aufsichtsorgan sowie das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft verständigt.(...)

Art.8: Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Informationen, die den betreffenden Wertpapiermarkt beeinflussen könnten, in einer Weise bekannt gemacht werden, dass das Risiko von Insidergeschäften oder Marktverzerrungen möglichst gering bleibt. (...)

Art 9: Wie im vorhergehenden Vorschlag erlegt dieser Artikel den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen, dass das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft von Abwehrmaßnahmen absieht, die den Erfolg des Angebots vereiteln können, sofern die Hauptversammlung diesen Maßnahmen nicht zuvor zugestimmt hat. (...)

Art. 10 (Offenlegung von Informationen zum Unternehmen im Lagebericht): Es handelt sich unter anderem um Angaben zu den Gesellschaftsstrukturen und -mechanismen, die die Übernahme und Ausübung der Kontrolle durch einen Bieter verhindern könnten. (...)

Art.11 (Unwirksame Beschränkungen bei Angeboten): Wertpapiere mit Doppel- oder Mehrstimmrechten sind hiervon ausgenommen. Mit Mehrstimmrechten ausgestattete Wertpapiere (...) sind Teil eines gesellschaftsrechtlichen Finanzierungssystems, von dem nicht bewiesen ist, dass es öffentliche Übernahmeangebote unmöglich macht.(...)

Art.13 (Information der Beschäftigten): Die enge, effektive Einbeziehung der Arbeitnehmer dieser (zu übernehmenden) Gesellschaften durch ihre Vertreter ist ein wichtiger Faktor nicht nur für den Erfolg des Angebots, sondern auch im Hinblick auf die angemessene Berücksichtigung der diversen Interessen, die hier auf dem Spiel stehen.(...)