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Stichwort: Embryonenschutzgesetz

29. Januar 2002

Am 13. Dezember 1990 beschloss der Bundestag das "Gesetz zum Schutz von Embryonen". 1991 trat es in Kraft.

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Entnahme von DNA aus einer EizelleBild: AP
Das deutsche Embryonenschutzgesetz gilt europaweit als die strengste und umfassendste Regelung der mit der modernen Fortpflanzungsmedizin zusammenhängenden Fragen. Es beschränkt sich aber weithin auf strafrechtliche Fragen, da der Bund zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Fortpflanzungsmedizin hatte. Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 1994 ging die Gesetzgebungskompetenz von den Ländern auf den Bund über.

Eindeutig festgelegt ist der Beginn des menschlichen Lebens. Im Sinne von Paragraf 8 des Embryonenschutzgesetzes beginnt menschliches Leben mit dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung von Ei- und Samenzelle. Als Embryo gilt deshalb auch jede einem Embryo entnommene "totipotente" Zelle, die sich zu einem eigenständigen Lebewesen zu entwickeln vermag.

Das Embryonenschutzgesetz stellt bei Androhung einer Geldstrafe oder eines Freiheitsentzuges bis zu drei Jahren unter anderem folgendes unter Strafe: die Aufspaltung der Mutterschaft in Eizellenspenderin, Leihmutter und soziale Eltern; die Erzeugung "überzähliger" Embryonen; die Geschlechtsbestimmung beim Embryo; Eingriffe in die Keimbahn sowie die Klonierung und Chimärenbildung. (wga)