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Stichwort: Sterbehilfe

17. Mai 2002

Die Sterbehilfe beschäftigt seit Jahren international Gesetzgeber und Gerichte. Umstritten ist vor allem die Frage, wie weit Angehörige oder Ärzte gehen dürfen.

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Unterschieden wird dabei zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe. Unter aktiver Sterbehilfe werden vor allem Maßnahmen verstanden, die den Tod eines Kranken herbeiführen oder die ihm das Sterben erleichtern. Passive Sterbehilfe ist beispielsweise das bewusste Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen.

Aufsehen erregte erst jüngst der Fall der todkranken Britin Diane Pretty, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Gesuch scheiterte, ihr Leben von ihrem Mann beenden lassen zu dürfen. Nach Ansicht der Richter garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht auf aktive Sterbehilfe. Zuvor hatten britische Gerichte dem Ehemann der erst vor wenigen Tagen eines natürlichen Todes gestorbenen Frau die Leistung aktiver Sterbehilfe verweigert. Passive Sterbehilfe hingegen ist in Großbritannien erlaubt.

Tötung auf Verlangen = Totschlag?

Die aktive Sterbehilfe (Euthanasie) ist auch in Deutschland verboten und wird als Totschlag geahndet. Der deutsche Paragraf 216 sieht bei Tötung auf Verlangen bis zu fünf Jahre Haft vor. Nur wer bei Patienten «in unmittelbarer Todesnähe» lebensverlängernde Maßnahmen unterlässt, also etwa die Beatmungsmaschine abstellt, kann im Fall der so genannten indirekten Sterbehilfe straffrei bleiben.

Die nach Ansicht von Experten weitest gehenden Regelungen hat jetzt das belgische Parlament beschlossen. Bislang galten die Niederlande als Land mit den liberalsten Regelungen. In Australien hatte der Senat 1997 ein seit 1996 geltendes Gesetz zur Regelung der aktiven Sterbehilfe in den Northern Territories aufgehoben. (wga)