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Stichwort: Streik

20. Oktober 2004

Regulärer und wilder Streik, Friedenspflicht, Informationsrecht der Arbeitnehmer und andere Begriffe des Arbeitskampfes. Eine Übersicht.

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Arbeitnehmer informieren sichBild: AP

Das Streikrecht ist durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Als Druckmittel in Tarifkonflikten sichert es die Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaften. Bei Arbeitsniederlegungen wie im Bochumer Opel-Werk Mitte Oktober 2004 handelt es sich allerdings nicht um einen regulären Streik, für den bestimmte Regularien vorgeschrieben sind. Unzulässig ist er während der so genannten Friedenspflicht, also innerhalb der Geltungsdauer eines Tarifvertrags.

Darum befanden sich die Arbeitnehmer bei Opel seit Beginn der Arbeitsniederlegungen am Donnerstag (14.10.2004) in Bochum auch nach eigenen Angaben nicht im Streik, sondern machten Gebrauch von ihrem Informationsrecht: Dem Betriebsrat steht es zu, die Mitarbeiter über Maßnahmen wie den geplanten Stellenabbau zu informieren. Ein derartiges Recht ist im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. Danach sind etwa Betriebsversammlungen erlaubt oder auch Sprechstunden des Betriebsrats. Letzterer vertritt ebenso wie die IG Metall vor Ort die Auffassung, die Bochumer Opel-Beschäftigten machten kollektiv von ihrem Informationsrecht Gebrauch.

Kritiker sprechen dagegen von einem so genannten wilden Streik. So werden Arbeitsniederlegungen bezeichnet, die ohne vorherige Abstimmung und trotz Friedenspflicht zu Stande kommen. Die Friedenspflicht legen Gewerkschaften und Arbeitgeber mit den Tarifverträgen fest. Einerseits sollen die Unternehmen damit verpflichtet werden, für die Geltungsdauer der Vereinbarungen auch die gegebenen Zusagen etwa für Lohnerhöhungen, Urlaub und so weiter einzuhalten. Andererseits sollen sie aber in dieser Zeit auch vor Streiks geschützt werden. Während eines wilden Streiks bekommen die protestierenden Gewerkschaftsmitglieder - anders als bei einem regulären Streik - von ihrer Gewerkschaft kein Streikgeld gezahlt.

Vor einem regulären Streik nach Ablauf der Friedenspflicht werden die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung gefragt, ob sie für ihre Forderungen auch streiken wollen. Zu solchen Urabstimmungen kommt es in der Regel, wenn die Tarifverhandlungen gescheitert sind und auch eine in manchen Branchen vorgeschriebene Schlichtung keine Lösung bringt.

Schon während der Verhandlungsphase von Tarifverträgen - aber erst nach Ablauf der vereinbarten Friedenspflicht - sind so genannte Warnstreiks zulässig, die aber nur wenige Stunden dauern dürfen. Wird das endgültige Scheitern der Tarifverhandlungen erklärt, darf ein regulärer Streik vorbereitet werden. Die Arbeitnehmer in Bochum befanden sich darum auch nicht in einem Warnstreik oder einem regulären Streik. (kap)