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Grenzen der Religionsfreiheit

Sabrina Pabst 13. März 2015

Lehrerinnen dürfen im Schulunterricht Kopftuch tragen: Das Bundesverfassungsgericht macht mit seinem aktuellen Urteil den Weg frei für eine neue Debatte um eine symbolträchtige Kopfbedeckung.

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Eine junge Frau steht an einer Tafel im Klassenzimmer und schreibt die vier Himmelsrichtungen an. Sie trägt ein geblümtes Kopftuch und ein gestreiftes Oberteil. (Fotopicture-alliance/dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Dürfen Lehrerinnen, Krankenpflegerinnen oder Erzieherinnen aus religiösen Gründen bei ihren Tätigkeiten im öffentlichen Raum ein Kopftuch tragen? Diese Frage sorgt seit Jahren immer wieder für Diskussionen. Im Jahr 2003 urteilte Deutschlands höchstes Gericht, dass ein Kopftuchverbot nur dann möglich ist, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage in dem jeweiligen Bundesland verabschiedet wird. Gibt es das nicht, dürfen Frauen weiterhin unterrichten. Die Folge: Acht Bundesländer erließen daraufhin entsprechende Kopftuchverbote in ihren Schulgesetzen und anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Regierungen in drei Bundesländern diskutierten über Verbotsregelungen und scheiterten am Landesparlament. Nur in Hamburg und vier weiteren Bundesländern gab es bislang keinen Gesetzesentwurf für oder gegen das Kopftuch.

Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts kippt nun die Entscheidung aus dem Jahr 2003. Das Urteil von diesem Freitag betrifft eigentlich nur das nordrhein-westfälische Schulgesetz,. Konsequenzen hat das jetzt für andere Bundesländer, die ein rigides Kopftuchverbot eingeführt haben. Auch sie müssen ihre Schulgesetze überarbeiten.

Religionsfreiheit statt Bevorzugung von Religionen

Dass sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Kopftuch beschäftigen musste, ging von zwei Lehrerinnen aus, die klagten. Einer Frau war wegen des Tragens eines klassischen Kopftuches gekündigt worden, ihre Kollegin hatte statt eines Kopftuchs ersatzweise eine Mütze getragen und bekam von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung. Eine der Lehrerinnen hatte bereits Jahre zuvor vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm vorgetragen, das Kopftuchverbot verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn das Tragen der Ordenstracht oder der jüdischen Kippa würde ja auch nicht als religiöse Bekundungen angesehen werden. Doch sie scheiterte mit ihrem Argument. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht bekamen sie kein Recht.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stimmte ihrer Begründung jetzt zu und korrigiert damit eine Klausel im NRW-Schulgesetz, die für die "Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte und Traditionen" eine privilegierte Behandlung vorsieht. Diese Bevorzugung einer Ordenstracht von Nonnen oder der jüdischen Kippa widerspreche der in Deutschland geltenden Religionsfreiheit. Eine Benachteiligung aus religiösen Gründen sei unzulässig, so die Richter.

"Islam gehört zu einer multireligiösen Gesellschaft"

Ähnliche Regelungen mit den jetzt vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Bestimmungen haben die Bundesländer Baden-Württemberg und das Saarland. Auch ihre Landesregierungen müssen nachsitzen und entsprechende Gesetze überarbeiten. Anders ist es in Berlin: Das Land erließ 2004 das sogenannte Neutralitätsgesetz. Es verbietet das Tragen von "sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbolen" generell im öffentlichen Dienst. Lehrer im öffentlichen Schuldienst müssen als Vertreter des Staates diese religiöse Neutralität achten.

Die nordrhein-westfälische Schulministerin Sylvia Löhrmann (Foto:picture-alliance/dpa)
Löhrmann: "Es wäre absurd wenn Lehrerinnen im Islamunterricht ein Kopftuch tragen dürften und in anderen Fächern nicht"Bild: picture-alliance/dpa

Die zuständige Schulministerin des betroffenen Landes Nordrhein-Westfalen, Sylvia Löhrmann, begrüßt die Karlsruher-Entscheidung. Durch den Beschluss gebe es in der seit Jahren umstrittenen Frage nun Rechtssicherheit. "Wir bieten islamischen Religionsunterricht an und bilden Lehrerinnen darin aus. Es wäre absurd, wenn sie während des Islamunterrichts ihr Kopftuch tragen dürften und in anderen Fächern nicht", sagte Löhrmann gegenüber der ARD. Das Ministerium werde nun unverzüglich prüfen, welche Konsequenzen zu ziehen seien. "Ich freue mich sehr über das Urteil, schließlich gehört für uns in Nordrhein-Westfalen der Islam zu einer multireligiösen Gesellschaft dazu".

Eigentlich hatte das Bundesverfassungsgericht mit seiner in 2003 getroffenen Entscheidung eine Debatte anstoßen wollen. Als Folge dieser Debatte sollte es am Ende möglichst zu einem einheitlichen Gesetz kommen, erinnert sich Yasemin Karakasoglu, Professorin für Interkulturalität und Internationalität an der Universität Bremen. Doch dann seien sehr unterschiedliche Wege eingeschlagen worden. "Es wurden plötzlich Gesetze erlassen und damit ist die notwendige Debatte in der Gesellschaft abgewürgt worden", sagt sie im DW-Interview.

"Gesetz definiert, was als Normalität gilt"

Beim Thema Kopftuch gebe es widersprüchliche Umgangsweisen. "Es gibt eine große Unsicherheit und das merkt man immer wieder in den öffentlichen Diskursen, wenn es um den Islam und Muslime in Deutschland geht", so die Professorin. Die Frau, die Kopftuch trägt, würde vor allem durch Medien zum Symbol gemacht: für mangelnde Transparenz, Demokratiefeindlichkeit, mangelnde Gleichberechtigung der Frau durch den Islam. Die entsprechende Gesetzgebung in den Bundesländern habe solche Tendenzen bestärkt, meint Karakasoglu. Dabei sei das Kopftuch nicht Symbol für eine bestimmte Orientierung und eine politische Aussage. In der Kopftuch-Debatte gehe es vielmehr darum, mit einem Gesetz definieren zu können, was als Normalität zu gelten habe, so Karakasoglu. Sie begrüßt das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Betroffene Frauen, die aus religiösen oder kulturellen Gründen ein Kopftuch tragen, müssten sich nun nicht mehr zwischen ihrem Glauben oder ihrem Beruf entscheiden.