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Tarifeinheit verfassungskonform

11. Juli 2017

Das umstrittene Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht billigte das Gesetz grundsätzlich, forderte aber eine Nachbesserung bei der neuen Regel.

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Bahnstreik Hauptbahnhof Berlin 06.11.2014
Bild: DW/H. Kiesel

Das von Arbeitsministerin Andrea Nahles eingebrachte, im Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz bedeutet de facto die Rückkehr zum Prinzip "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag". Es soll die Macht kleiner Spartengewerkschaften beschneiden, die in den vergangenen Jahren wiederholt für ihre Interessen gestritten hatten. So begrüßte Nahles (SPD) dann auch das Urteil. Das Gesetz stärke die solidarische Interessenvertretung durch die Gewerkschaften, erklärte sie in Berlin.

Etliche Gewerkschaften sahen sich durch das Gesetz in ihrem Streikrecht beschränkt und hatten im Januar dieses Jahres geklagt. In dem Pilotverfahren verhandelten die Richter über Beschwerden der Dienstleistungsgesellschaft Verdi, des Deutschen Beamtenbunds dbb, der Luftverkehrsgewerkschaften Ufo und Vereinigung Cockpit (VC) sowie der Ärztegewerkschaft Marburger Bund.

Das Gesetz regelt Tarifkonflikte so, dass bei konkurrierenden Tarifverträgen in einem Betrieb nur der Abschluss mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft gilt. Die Bundesregierung will damit aufreibende Machtkämpfe verhindern. Die kleinen Gewerkschaften sehen dadurch ihre Durchsetzungskraft und ihren Einfluss in Gefahr.

Abhilfe bis Dezember 2018

Nun hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Auslegung und Handhabung des Gesetzes müsse allerdings der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen; über im Einzelnen noch offene Fragen sollen die Fachgerichte entscheiden.

"Unvereinbar ist das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden", schreiben die Richter in ihrem Urteil. Der Gesetzgeber müsse insofern Abhilfe schaffen.

Bis zu einer Neuregelung dürfe ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt sei, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt habe. Das Gesetz bleibe mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. Die Neuregelung sei bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.

Bewährtes Prinzip

Aus Sicht der Bundesregierung hatte sich das Prinzip "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" über sechs Jahrzehnte bewährt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2010 waren dann auf einmal verschiedene Abschlüsse nebeneinander möglich. Mit dem Gesetz, das seit rund zwei Jahren gilt, wollte die Ministerin wieder klare Verhältnisse schaffen.

Nahles schwebt vor, dass sich Konkurrenz-Gewerkschaften von Anfang an miteinander abstimmen. Zum Konflikt soll es gar nicht kommen. Die Gewerkschaften befürchten dagegen einen rücksichtslosen Verdrängungswettbewerb und eine Aushöhlung ihres Streikrechts.

Die Arbeitgeber hätten es nun nicht mehr nötig, mit allen zu verhandeln. In jedem Krankenhaus drohe permanenter Streit, sagte der Vorsitzende der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, Rudolf Henke. Nur 14 bis 15 Prozent der Beschäftigten seien Ärzte. Andere Gewerkschaften wie Verdi hätten daher mehr Mitglieder im Betrieb. "Und dann haben wir das Nachsehen und könnten keine wirksamen Tarifverträge in unserem Sinne abschließen."

Der Marburger Bund hatte eine von elf anhängigen Verfassungsbeschwerden eingereicht. In der Verhandlung im Januar hatte der Erste Senat unter Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof fünf davon genauer unter die Lupe genommen, darunter die Klagen von Verdi und dem Beamtenbund dbb. Auch in den letzten langen Streiks der Lokführer und der Piloten hatte die Diskussion um die Tarifeinheit eine Rolle gespielt.

wen/bea (dps, rtrd, Archiv)