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Telekommunikationsgesetz teilweise verfassungswidrig

24. Februar 2012

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht hat staatlichen Stellen Beschränkungen beim Einsatz ermittelter Telekommunikationsdaten auferlegt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dürfe nicht verletzt werden.

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Datenkabel (Foto: dapd)
Bild: AP

In seinem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht (BVG) fest, die Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes an Ermittlungsbehörden und andere staatliche Stellen seien teilweise verfassungswidrig.

Damit erklärten die Richter des Ersten Senats eine Regelung für nicht verfassungskonform, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermöglicht - etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder gespeicherte Dateien zu durchsuchen.

Nicht verhältnismäßig

In der Begründung heißt es, die Regelung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Zugriff auf die Codes unabhängig davon erlaubt, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörde erlaubt sei. Die Richter setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gilt die bisherige Bestimmung mit Einschränkungen weiter.

Die Richter stellten außerdem fest, dass auch die Erteilung von Auskünften über den Inhaber einer sogenannten dynamischen IP-Adresse nach der bisherigen Regelung unzulässig sei. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.

(Az.: 1 BvR 1299/05)

hp/je (dpa, dapd, rtr)