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UNO-Charta, Kapitel VII

Heinrich Bergstresser 24. Februar 2003

Unter den Veto-Mächten im UN-Sicherheitsrat herrscht weiter Uneinigkeit über eine zweite Irak-Resolution zur Legitimation eines Krieges. Wird die Resolution völkerrechtlich überhaupt gebraucht?

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Die Waffeninspekteure berichten, der UN-Sicherheitsrat entscheidetBild: AP

Die USA und Großbritannien haben bereits eine zweite Resolution ausgearbeitet, die am Montag (24.2.2003) den anderen Sicherheitsratsmitgliedern zur Kenntnisnahme vorgelegt werden soll. Der britische Verteidigungsminister Geoff Hoon erklärte, die Resolution sei politisch wichtig, aber rechtlich für einen Krieg nicht zwingend notwendig. Dieses Vorgehen diene der Erhaltung unserer starken internationalen Koalition, die Wert darauf lege, dass der Wille der Vereinten Nationen geachtet und durchgesetzt werde.

Die französische Regierung erklärte jedoch, eine neue Resolution sei weder nützlich noch notwendig. "Es gibt heute keinen Grund, die Strategie der Inspektionen zu unterbrechen und auf einen Kurs umzuschwenken, der zum Krieg führen würde", sagte Präsident Jacques Chiracs Sprecherin Catherine Colonna. Zuvor hatte bereits der französische Außenminister Dominique de Villepin wissen lassen, dass sein Land eine weitere Sicherheitsratsresolution so lange ablehne, wie UN-Inspekteure bei ihren Kontrollen Fortschritte erzielten.

Jochen Frowein, Staats- und Völkerrechtler am Max-Planck-Institut in Heidelberg, meint, dass ein Krieg nicht ohne eine zweite Resolution geführt werden könne. Für ihn ist die Notwendigkeit durch die klare Formulierung der Resolution 1441 gegeben. "Sie sagt ganz ausdrücklich, dass die Inspektoren zu berichten haben und der Sicherheitsrat dann entscheidet. Und das kann man richtigerweise nur so verstehen, dass es für ein Mandat einer besonderen Entscheidung des Sicherheitsrates bedarf." Doch zunächst muss Resolution 1441 erfüllt werden.

1441 ist rechtsverbindlich

Nur Resolutionen nach Kapitel VII der UN-Charta sind rechtlich verbindend und dienen auch als Grundlage für Strafprozesse gegen Personen, die sie verletzt haben. Resolution 1441 ist eine solche Kapitel-VII-Resolution.

Die Relevanz von Resolutionen nach Kapitel VII ist Befürwortern wie Gegnern einer Irak-Intervention oftmals nicht bekannt.

Andere Resolutionen sind rechtlich nicht verbindlich: "In erheblichem Umfang gibt der Sicherheitsrat Empfehlungen, so genannte Recommendations. Diese sind rechtlich nicht verbindlich. Sie sind für den betroffenen Staat lediglich eine Handlungsanleitung", erklärt Rechtswissenschaftler Frowein.

Wäre der Irak-Krieg eine Völkerrechtsverletzung?

Das Völkerrecht sieht einen Präventivschlag nicht vor. Ein Staat kann allenfalls ein einseitiges Eingreifen begründen, wenn das Selbstverteidigungsrecht plausibel dargelegt werden kann. "Natürlich versuchen die Amerikaner mit der 'Pre-amptive Strike Doctrine' eine neue Begrifflichkeit einzuführen. Aber dadurch, dass ein Staat das tut, ändert sich das Völkerrecht natürlich nicht."

Dennoch bleibt nach wie vor offen, ob Präsident George W. Bush bereit ist, sich über geltendes Völkerrecht hinwegzusetzen - sollte es im UN-Sicherheitsrat keine Einigung über eine zweite Resolution nach Kapitel VII der UN-Charta geben.