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Urteil im Shell.de-Prozess

26. November 2001
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Eine Privatperson darf nicht ohne weiteres den Namen eines bekannten Unternehmens für die eigene Internet-Seite benutzen, selbst wenn sie sich zuvor die Rechte an der Bezeichnung gesichert hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe kann ein Unternehmen ein wesentlich größeres Interesse an der Benutzung der Seite haben, als der Privatmann. Der Erste Zivilsenat gab damit der Klage der Deutschen Shell GmbH gegen Andreas Shell im wesentlichen recht. Andreas Shell darf die Internetseite 'shell.de' nach dem BGH-Urteil nicht mehr benutzen.

Grundsätzlich hat derjenige einen Anspruch auf die Internetseite, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen. Dieser sogenannte Prioritätsgrundsatz werde jedoch bei stark unterschiedlichen Interessen an der Nutzung durchbrochen, urteilten die Richter. Dies sei hier der Fall, da der Name Shell herausragend bekannt sei. Eine Vielzahl von Kunden erwarteten unter 'Shell.de' das Unternehmen und nicht den Privatmann.