1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

Kundus-Prozess wird nicht wieder aufgerollt

19. Juni 2015

Fünf Jahre nach dem tödlichen Luftangriff im afghanischen Kundus ist eine Klage gegen die Einstellung des Verfahrens abgewiesen worden. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor, entschied Karlsruhe.

https://p.dw.com/p/1FjbG
Afghanische Sicherheitsbeamte am ausgebrannten Wrack eines Tanklasters (Foto: ap)
Bild: AP

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe billigte die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, das Verfahren unter anderem gegen den damaligen Bundeswehr-Oberst Georg Klein einzustellen. Klein hatte in der Nacht zum 4. September 2009 das Bombardement von zwei Tanklaster veranlasst, die von radikal-islamischen Taliban-Kämpfern nahe Kundus im Norden von Afghanistan gekapert worden waren. Dabei wurden nach offiziellen Angaben 102 Menschen getötet, darunter viele Zivilisten.

Verfassungsbeschwerde eingereicht

Nach den zuständigen Stellen des Heeres hatte auch die Bundesanwaltschaft den Vorfall untersucht. Das Ermittlungsverfahren wurde am 16. April 2010 eingestellt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dies am 16. Februar 2011 bestätigt.

Anschließend hatte ein Vater, der bei dem Angriff zwei Kinder verlor, Verfassungsbeschwerde eingereicht und weitere Ermittlungen gegen Klein sowie einen als Fliegeroffizier an dem Angriff beteiligten Hauptfeldwebel verlangt.

Angriff auf Bundeswehrlager befürchtet

Die Karlsruher Richter wiesen die Beschwerde nun ab. Die Bundeswehr habe befürchtet, dass die beiden Tanklaster von den Taliban jederzeit zu einer "rollenden Bombe" gegen ein in der Nähe befindliches Lager der Bundeswehr umfunktioniert werden könnten. Dabei sei Klein davon ausgegangen, dass es sich bei den Personen im Umfeld der Tanklaster um Angehörige und Unterstützer der aufständischen Taliban handelt.

Diese innere Überzeugung wäre auch durch die Vernehmung weiterer Zeugen nicht widerlegbar gewesen, erklärte das Gericht. Der "subjektive Tatbestand" für Mord scheide daher aus. Auch ein Kriegsverbrechen liege nicht vor.

uh/SC (dpa,afp)