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Verfassungsschutz darf Linkspartei beobachten

21. Juli 2010

Spitzenfunktionäre der Partei "Die Linke" dürfen vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht und wies damit eine Klage des Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag, Ramelow, ab.

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Richter (Foto: apn)
Bundesverwaltungsgericht: Funktionäre der Linkspartei dürfen beobachtet werdenBild: AP

In seiner Begründung erklärte das Leipziger Gericht am Mittwoch (21.07.2010), es gebe Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Partei "Die Linke". Insbesondere die "Kommunistische Plattform" und das "Marxistische Forum" hätten entsprechenden Einfluss in der ganzen Partei. Ramelows Tätigkeit in der Linkspartei und deren Vorläuferinnen rechtfertige daher die Erhebung von Informationen im Wege der "offenen" Beobachtung. Dies gelte auch für andere Spitzenfunktionäre der Linkspartei. Die Bundesrichter stellten sich damit gegen die Vorinstanzen, die Ramelow Recht gegeben hatten.

Beobachtung ist angemessen

Unter "offener Beobachtung" versteht man die Sammlung von Informationen aus Zeitungen und anderen offen zugänglichen Quellen ohne den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Es ist die niedrigste Stufe der Beobachtung. Ramelow, der nach eigenen Angaben seit den 1980er Jahren vom Bundesamt für den Verfassungsschutz (BfV) beobachtet wird, zeigte sich nach der Urteilbegründung enttäuscht. Damit sei "dem Schnüffelstaat Tür und Tor geöffnet worden". Er kündigte Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an.

Zwei Männer (Foto: apn)
Musste Niederlage hinnehmen: Bodo Ramelow (rechts)Bild: AP

Nach Ansicht der Richter war die Beobachtung des Klägers sowohl verhältnismäßig als auch angemessen. Zwar könne durch eine nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten deren Unabhängigkeit und ihre Mitwirkung am Prozess der demokratischen Willensbildung gefährdet werden. Das BfV habe aber ausdrücklich auf derartige Mittel verzichtet.

Für die Rechtmäßigkeit der Beobachtung spreche das besondere Gewicht des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Umstand, dass Ramelow führender Funktionär der Partei Die Linke sei, so die Richter.

Autor: Gerhard M Friese (dpa, afp, apn, rtr)

Redaktion: Hajo Felten