1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

Votum statt Rechtsprechung

Wolter von Tiesenhausen25. August 2005

Das Verfassungsgericht hat gesprochen: Vorgezogene Bundestagswahlen können wie geplant stattfinden. Zukünftig wäre eine einfachere Lösung wünschenswert, meint Wolter von Tiesenhausen.

https://p.dw.com/p/75vN

Der Weg zu Neuwahlen für den Deutschen Bundestag ist frei. Das Bundesverfassungsgericht hatte auf Grund der Klage zweier Abgeordneter zu prüfen, ob die Entscheidung des Bundespräsidenten durch den entsprechenden Artikel 68 des Grundgesetzes gedeckt ist. Seine mit der eindeutigen Mehrheit von sieben zu einer Stimme gefällte Entscheidung stellt - sehr verkürzt formuliert - klar, dass es allein der Beurteilung des Kanzlers obliegt, ob er noch auf das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages rechnen kann oder nicht. Dabei sei es nebensächlich, ob das gefühlte Misstrauen vom Kanzler öffentlich belegt werden könne.

Keine Lage denkbar

Das in der öffentlichen Diskussion und auch von den Klägern benutzte Argument, auf diese Weise könne ein Bundeskanzler nach eigenem Willen jederzeit das Parlament auflösen lassen, ließ das Verfassungsgericht nicht gelten. Es sei keine Lage denkbar, so das Gericht, in der der Kanzler gegen den Willen des Parlamentes den Deutschen Bundestag auflösen könne. Denn die Abgeordneten seien an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.

In der Tat ist in der 56-jährigen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher erst drei Mal von den entsprechenden Möglichkeiten des Grundgesetzes Gebrauch gemacht worden. Dennoch gibt es Überlegungen, durch eine Grundgesetzänderung dem Bundestag ein unkomplizierteres Recht zur Selbstauflösung zu geben. Die gegenwärtig gültigen Bestimmungen gehen auf die schlechten Erfahrungen zurück, die in der Weimarer Republik von 1919 bis 1933 mit dem Recht des Reichspräsidenten gemacht wurden, der jederzeit ohne Begründung den Reichstag auflösen und Neuwahlen anordnen konnte.

Leichterer Ausweg

Gegen die Selbstauflösung spricht die Tatsache, dass die Abgeordneten nicht aus eigenem Recht im Deutschen Bundestag sitzen, sondern von den Wählern dorthin delegiert wurden. Da aber Volksabstimmungen nur in ganz wenigen Ausnahmesituationen und keineswegs zur Auflösung des Bundestages möglich sind, und es dennoch Entwicklungen gibt, in denen Neuwahlen der einzige Ausweg aus einer Krise seien können, wäre eine einfachere Lösung hilfreich. Das Votum einer qualifizierten Mehrheit von Zwei-Drittel oder gar Vier-Fünftel der Abgeordneten zur Auflösung des Parlaments würde der Politik, den Gerichten und den Wählern komplizierte juristische Argumentationsketten ersparen.