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Wassmann: "Die Politik muss das Dilemma klären"

Alexander Drechsel8. April 2014

Abermals wird in Deutschland diskutiert, ob entführte Flugzeuge im Notfall abgeschossen werden dürfen. Die Kampfjet-Piloten, die den Befehl ausführen müssten, wollen endlich Rechtssicherheit.

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Thomas Wassmann
Bild: 2012 thorsten stobbe

Was wäre, wenn Terroristen ein Passagierflugzeug entführten und es in ein vollbesetztes Stadion oder ein Bürogebäude stürzen lassen wollten? Dürfte die Bundeswehr dieses Flugzeug abschießen? Seit 2005 hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit dieser Frage beschäftigt und setzte sehr enge Regeln für einen solchen Abschuss. Nun will die Bundesregierung mit einer Grundgesetzänderung diese Regeln erweitern.

DW: Herr Wassmann, wie beurteilt Ihr Verband, der die Interessen von Kampfjet-Besatzungen vertritt, die Diskussion um einen Abschuss ziviler Flugzeuge, die von Terroristen als Waffe eingesetzt werden sollen?

Thomas Wassmann: Wir haben zur Zeit der rot-grünen Regierung die Auffassung vertreten, dass, wenn man sowas gesetzlich regeln will, es verfassungsgemäß abgesichert sein muss. Und wir hatten den berechtigten Verdacht, dass das nicht so ist. Das hat das Verfassungsgericht bestätigt. Seitdem ist es Aufgabe der Politik, den Artikel 35 im Grundgesetz dahingehend abzuändern, dass zumindest unbemannte Flugobjekte oder nur mit Tätern besetzte Flugzeuge abgeschossen werden können. Wenn jetzt die neue Bundesregierung dieses Thema nochmal anfassen will, werden wir das aufmerksam begleiten. Wir hoffen, dass die Piloten im Falle eines Falles Befehle ausführen, die auch vom Grundgesetz gedeckt sind.

Aber ein Kampfpilot bekäme doch einen Abschussbefehl. Wäre er trotzdem rechtlich zu belangen?

Soldaten ist es seit Ende des Zweiten Weltkriegs beziehungsweise seit Gründung der Bundeswehr nicht erlaubt, Befehle zu befolgen, die rechtswidrig sind. Und das Verfassungsgericht hat ganz klar festgestellt, dass das Töten von Unbeteiligten grundgesetzwidrig ist - und das wäre der Abschuss eines mit Passagieren besetzten entführten Flugzeuges. Die Begründung ist, dass die Abwägung Leben gegen Leben nicht zulässig ist. Damit darf man diesen Befehl nicht ausführen, was im Umkehrschluss auch heißt, dass man den Befehl eigentlich gar nicht geben kann. Das Dilemma ist: Wenn Sie einen Befehl bekommen und ihn nicht ausführen, begehen Sie Befehlsverweigerung. Wenn Sie aber einen Befehl bekommen, der gegen Gesetze verstößt, insbesondere wenn er ein Tötungsdelikt enthält, dürfen Sie ihn eigentlich nicht ausführen. Dieses Dilemma muss die Politik klären.

Wenn rechtliche Klarheit geschaffen wäre, würde denn ein Pilot tatsächlich auf den Knopf drücken, wenn dort eine Maschine wäre, die nur mit Tätern besetzt wäre?

Letztendlich wird es immer eine Entscheidung des Piloten vor Ort bleiben. Denn wenn Menschen zu Schaden kommen, wie beispielsweise beim finalen Rettungsschuss der Polizei, wird erst einmal strafrechtlich ermittelt. Davor kann sie keiner schützen. Da wird geprüft, ob es wirklich eine Anweisung gab. Ist die Anweisung protokolliert worden? War der Anweisende befugt? Dann gibt es bestimmte Ablaufverfahren, die eingehalten werden müssen. Und am Ende wird das Gericht urteilen. Der Pilot wird sich vor Gericht verantworten müssen und dementsprechend die Konsequenzen zu tragen haben.

Dem nun diskutierten Entwurf zufolge darf eine Maschine mit unschuldigen Zivilisten eben nicht abgeschossen werden. Sie darf abgedrängt oder mit Warnschüssen zur Landung gezwungen werden. Ließen sich von solchen Maßnahmen Terroristen beeindrucken?

Ich weiß nicht, wovon sich Terroristen beeindrucken lassen. Es bleibt aber, dass das Verfassungsgericht ganz klar festgestellt hat, dass die Abwägung Leben gegen Leben nicht statthaft ist. Das Leben von 200 Flugzeugpassagieren darf nicht den Leben von 60.000 Fans im Fußballstadion entgegengehalten werden. Diese Diskussion verbietet sich also. Bleibt die Frage, ob es ein Passagierflugzeug vom Typ Airbus 380 oder Boeing 747 beeindruckt, wenn ein kleiner Kampfjet versucht es abzudrängen. Wenn auf der Autobahn ein Smart versucht, einen Lkw abzudrängen, dann beeindruckt den das auch nur begrenzt.

Das Verfassungsgericht hatte auch geurteilt, dass ein Abschussbefehl nur vom Bundeskabinett gegeben werden kann. Nun heißt es, ein Verteidigungsminister solle auch allein entscheiden können. Hat Ihr Verband Bedenken, wenn ein Abschussbefehl nur vom Verteidigungsminister käme?

Wenn denn die Gesetzesgrundlage stimmt, spielt es für uns als Verband keine Rolle, ob dieser Befehl per Kabinettsbeschluss oder durch einen einzelnen Minister ergehen kann. Uns geht es darum, dass - wenn man diese Möglichkeit schafft - die Vorschriften auch einer nachträglichen gerichtlichen Klärung standhalten.

Thomas Wassmann ist erster Vorsitzender des "Verbandes der Besatzungen der strahlbetriebenen Kampfflugzeuge" (VBSK), der Interessenvertretung von Bundeswehr-Piloten und anderen fliegenden Crewmitgliedern von Kampfjets. Wassmann flog selber jahrelang im Kampfjet des Typs "Tornado".