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UN-Individualbeschwerderecht

Eric Segueda18. Februar 2013

Zugang zu Arbeit und Bildung sind Teil des UN-Sozialpakts. Durch einen neuen Zusatz können künftig Einzelpersonen diese Rechte bei der UN einfordern. Zuvor müssen ihre Heimatländer jedoch das Zusatzprotokoll anerkennen.

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UN Menschenrechtskommission (Foto: dpa)
UN MenschenrechtskommissionBild: picture-alliance/dpa

Der UN-Sozialpakt ist ein völkerrechtlicher Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Er trat 1976 in Kraft und wurde bis heute von 160 Staaten ratifiziert. "Er enthält insgesamt 15 große Rechtsfragen, unter anderem das Recht auf Zugang zu vorhandenen Arbeitsplätzen und auf Streik, Recht auf Bildung, Diskriminierungsschutz, Teilnahme am kulturellen Leben und Gesundheit", erklärt Eibe Riedel.

Der Völkerrechtler von der Universität Mannheim war 15 Jahre lang Mitglied im UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Genf.

Eibe Riedel, Professor für öffentliches Recht an der Universität Mannheim (Foto: Privat)
Eibe Riedel: "Bereits die Einführung des Fakultativprotokolls war schwierig."Bild: Eibe Riedel

Artikel 12 des UN-Sozialpakts fordert, dass die Vertragsstaaten das individuelle Recht auf ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit anerkennen.

Ein Zusatz, das sogenannte Fakultativprotokoll, sieht vor, dass diese Rechte von jedem Menschen eingefordert werden können. Viele Unterzeichnerstaaten lassen sich allerdings Zeit mit der Ratifizierung - auch Deutschland.

Kritik an Verzögerung

Aktivisten wie Lucie G. Veith sind enttäuscht. Für die Vorsitzende des "Vereins Intersexuelle Menschen" wäre es ein Durchbruch, um zwischengeschlechtlichen Menschen zu ihrem Recht zu verhelfen. Intersexuelle Personen sind Menschen, deren äußere oder innere Geschlechtsanlagen nicht eindeutig männlichen oder weiblichen Normen entsprechen.

Als Kinder würden sie in der Bundesrepublik - ohne dass sie es verhindern könnten - durch chirurgische Eingriffe zu vermeintlichen Jungen oder Mädchen gemacht, bemängelt Lucie G. Veith. Für sie ist das gesetzeswidrig. "In Deutschland darf niemand einem Kind die Fortpflanzungsfähigkeit nehmen. Kastration und Sterilisation sind verboten, dennoch werden bei intersexuellen Kindern die gesunden Keimbahnen entfernt", beklagt die studierte Juristin Veith. "Das Genital wird zerstört, um irgendetwas Konstruiertes zu erwirken." Dies führe zu zukünftigen gesundheitlichen Problemen, die fast unbehandelbar seien.

Aber die Gerichte und Staatsanwälte verfolgten das im Falle intersexueller Menschen nicht. "Wenn so ein intersexueller Mensch schwere Schäden an seinem Körper durch diese unangemessenen medizinischen Maßnahmen im Kindesalter erfahren hat, und keine adäquate Versorgung bekommt, dann ist das ein Verstoß gegen den Artikel 12 des UN-Sozialpaktes", so Veith.

Unbehagen gegen Fakultativprotokoll

Bisher gebe es aber keine Prüfungsinstanz, wenn es um die im UN-Sozialpakt garantierten Rechte geht, sagt Claudia Mahler. Sie ist Expertin für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR). "Wenn ich das Gefühl habe, dass zum Beispiel mein Recht auf Arbeit in Deutschland verletzt ist, kann ich noch nicht zu dem zuständigen UN-Ausschuss für den Sozialpakt gehen", erklärt sie.

Lucie Veith, Vorsitzende des Vereins für intersexuelle Menschen in Hamburg (Foto: Deutsches Institut für Menschenrechte)
Lucie G. Veith, "Verein intersexuelle Menschen" in HamburgBild: Deutsches Institut für Menschenrechte

Das neue Fakultativprotokoll, das im kommenden Mai in Kraft tritt, soll nun diese Möglichkeit geben. Einzelpersonen können sich dann an den Ausschuss des UN-Sozialpaktes wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte durch den Staat verletzt werden. Schon seit Entstehen der Konvention 1966 war das Individualbeschwerderecht vorgesehen. Aber "die westlichen Staaten waren dagegen. Dabei meinten sie, dass wirtschaftliche und soziale Rechte teuer seien. Staatsbürgerliche und politische könne man ohne weiteres garantieren, da gehe es ja um den Schutz des Bürgers gegen Missgriffe des Staates", sagt Eibe Riedel.

Kein Individualbeschwerderecht für deutsche Bürger

Nach längeren Verhandlungen wurde das Protokoll im Dezember 2008 verabschiedet, brauchte aber mindestens zehn Ratifikationen, um in Kraft treten zu können. Nach Argentinien, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Ecuador, El Salvador, der Mongolei, Portugal, der Slowakei und Spanien erkannte im Februar 2013 Uruguay als zehnter Staat das Individualbeschwerdeverfahren an.

Ab Mai ist es gültig - allerdings im Moment nur für die oben genannten Länder. Der Verein Intersexuelle Menschen kritisiert deshalb, dass Deutschland das Individualbeschwerderecht nicht anerkennt. "Es wäre ein Riesenschritt, wenn so ein Verfahren geführt werden könnte, damit die Situation der zwischengeschlechtlichen Menschen nicht nur national, sondern auch international bewusst wird", meint Lucie G. Veith.

Doch selbst wenn Deutschland das Protokoll ratifizieren würde, müsste der Verein zuerst den nationalen Rechtsweg ausschöpfen, wenn er die Individualbeschwerde in Anspruch nehmen will. Lucie G. Veith fordert von der Bundesregierung, das Protokoll so schnell wie möglich zu ratifizieren.

UN-Zusatzprotokoll in Deutschland umstritten

Ob Deutschland in der Zukunft das Fakultativprotokoll noch unterzeichnet, bleibt offen. Auf Anfrage antwortete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: "Die Bundesregierung stimmt einer Ratifizierung immer nur dann zu, wenn die aus einem internationalen Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen bereits mit deutschem Recht in Einklang stehen bzw. das deutsche Recht bereits entsprechend geändert wurde.“

SPD und Grüne sehen das anders. "Es ist technisch nicht schwierig. Es bedarf, entgegen dem was immer gesagt wird, kaum einer Veränderung im deutschen Recht", widerspricht Christoph Strässer, Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.

Ein von SPD und Grünen eingebrachter Ratifizierungsantrag sei im Bundestag abgelehnt worden, kritisiert Strässer. Die Ratifizierung sei offensichtlich politisch nicht gewollt. Das sei für ihn nach wie vor nicht nachvollziehbar.