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Wie geht's weiter im Atomstreit?

28. April 2006

Nach der Weigerung des Iran, seine Aktivitäten zur Urananreicherung zu stoppen, geht der Atom-Konflikt in eine neue Phase. Der UN-Sicherheitsrat kann den Druck auf Teheran weiter erhöhen. Die Frage ist nur: wie?

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Es gibt viel zu bereden im UN-SicherheitsratBild: AP

US-Außenministerin Condoleezza Rice hatte bereits vor zwei Wochen angekündigt, dass die USA einen Beschluss nach Kapitel VII der UN-Charta anstreben. Das Kapitel sieht eine ganze Palette von Zwangsmaßnahmen gegen Staaten vor, die den Frieden gefährden - von ökonomischen Sanktionen bis hin zur militärischen Gewalt. Zu erwarten ist allerdings, dass der Rat die vollen Möglichkeiten von Kapitel VII zunächst noch nicht ausschöpft, um die Tür für eine diplomatische Lösung nicht schon jetzt zuzuschlagen.

Abgestufte Maßnahmen-Palette

Kapitel VII regelt, wie die internationale Staatengemeinschaft zu reagieren hat, wenn 'eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt'. Vor Beginn des Irak-Krieges im März 2003 hatte der UN-Sicherheitsrat gleich mehrere Resolutionen verabschiedet, die sich auf diese Passagen der UN-Charta stützten. Die Urananreicherung im Iran verstößt zwar nicht gegen das Völkerrecht; die Resolution könnte sich jedoch darauf beziehen, dass Teheran seine strittigen Nuklearaktivitäten lang vor der Internationalen Atomenergie-Behörde (IAEO) verborgen hatte. Dies hat im Westen den Verdacht genährt, dass der Iran heimlich an der Atombombe arbeitet.

Um einen unbotmäßigen Staat in die Schranken zu weisen, sieht Kapitel VII eine nach dem Härtegrad abgestufte Palette von Maßnahmen vor. Die mildeste Maßnahme ist in Artikel 40 vorgesehen: Der Sicherheitsrat fordert demnach das betroffene Land lediglich auf, 'den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten' - im Fall des Iran wäre dies die Aufforderung, sämtliche Aktivitäten zur Urananreicherung einzustellen.

Meinungsverschiedenheiten unter den Vetomächten

Die Artikel 41 und 42 enthalten die Zwangsmaßnahmen, die der Sicherheitsrat verbindlich für alle UN-Mitgliedstaaten beschließen kann. Artikel 41 enthält Maßnahmen, die den Einsatz von Gewalt noch ausschließen: Dies sind ein teilweises oder komplettes Wirtschaftsembargo, die Unterbrechung von Verkehrs- und Telekommunikationsverbindungen und der Abbruch diplomatischer Beziehungen. Artikel 42 sieht dann 'zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit' den Einsatz von militärischen Verbänden im Rahmen von 'Demonstrationen, Blockaden und sonstigen Einsätzen' vor.

Selbst die Anwendung von wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Iran ist im Sicherheitsrat allerdings umstritten - besonders die Vetomächte China und Russland leisten Widerstand. Diplomaten am UN-Sitz in New York gehen deshalb davon aus, dass das Gremium zunächst nur eine Resolution nach Artikel 40 beschließen wird. Sollte der Iran danach weiter unnachgiebig bleiben, hat der Sicherheitsrat immer noch die Möglichkeit, neue Resolutionen zu beschließen, die sich dann auf die Artikel 41 und 42 stützen. Ob eine Einigung über solche harte Resolutionen erzielt werden könnte, ist angesichts der derzeit starken Meinungsverschiedenheiten unter den Vetomächten allerdings völlig offen. (afp/wga)