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Wie kommt man in Ungarn zu einer Aufenthaltsgenehmigung?

14. Mai 2004

– Die neuen erweiterten Regelungen für Arbeitnehmer, Selbstständige, Unternehmer, Studenten und Privatpersonen

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Budapest, 14.5.2004, PESTER LLOYD, deutsch

Wie bereits auch einer unserer Kollegen in eigener Sache feststellen konnte, ist die neue Budapester Kundenabteilung der Einwanderungsbehörde für die Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (also für die der 25 EU-Staaten sowie für die Bürger Norwegens, Islands und Liechtensteins) keineswegs überlastet. Die Abwicklung der Ansuchen funktioniert reibungslos. Um die Sache noch weiter zu erleichtern, scheint es praktisch, diesbezüglich die wichtigsten Regelungen nochmals – um die jüngsten Änderungen ergänzt – zusammenzufassen.

Wie bekannt, haben die Bürger der Europäischen Union das Recht, sich in einem anderen Land der EU ohne weiteres aufzuhalten. Erst nach drei Monaten ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, um derentwillen 15 Tage vor Ablauf dieses Zeitraumes bei der Einwanderungsbehörde das Ansuchen eingereicht werden sollte. Für die Mehrheit der EWR-Bürger, die in der Hauptstadt bzw. im Komitat Pest leben, ist das Budapester Büro zuständig, für andere die regionalen Büros der Behörde, bei denen ebenfalls sprachkundige Beamte für diese Aufgabe bereit stehen. Für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein (vereinfachter) Fragebogen auszufüllen. Daneben sind folgende Unterlagen einzureichen: die Bescheinung über die Anmeldung am Wohnort, des Wohnungseigentums bzw. des Mietverhältnisses. Ein Lichtbild und eine Stempelmarke im Wert von 1.500 Ft. (ca. 5,8 Euro – MD) reicht aus, bei Arbeitnehmern darüber hinaus der Arbeitsvertrag.

Nachdem Ungarn für die meisten EU-Länder, die ihren Arbeitsmarkt vor den Ungarn verschlossen halten, unlängst dieselbe Maßnahme eingeführt hat, benötigen auch die Bürger der meisten alten EU-Länder eine Arbeitserlaubnis, die jährlich erneuert werden muss. Ausnahmen gelten für die Bürger Großbritanniens, Irlands und Schwedens sowie für Antragsteller aus den zehn neuen EU-Mitgliedsstaaten. Für Letztere ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich. Selbständige Unternehmer haben eine beglaubigte Übersetzung ihres Gewerbescheins beizufügen, bei Gesellschaften ist eine beglaubigte Kopie der Eintragung nötig. Von Studenten wird eine Bestätigung der Aufnahme an der hiesigen Universität bzw. die Immatrikulationsbescheinigung verlangt. Wenn aus familiären Gründen um eine Aufenthaltsgenehmigung angesucht wird, muss dem Ansuchen eine beglaubigte Kopie sowie die Übersetzung der Heiratsurkunde, bei Minderjährigen die Geburtsurkunde beigefügt werden. Bei Personen, die sich als Privatperson in Ungarn niederlassen möchten, ist der finanzielle Rückhalt durch eine Kindergeld- bzw. Rentenbestätigung, eines Nachweises der Bank über bestehende Konten bzw. Einlagen oder eine Bescheinigung über andere regelmäßige Einkommen nachzuweisen.

Eine Aufenthaltserlaubnis wird generell für fünf Jahre erteilt und kann nach Ablauf dieses Zeitraums um nochmals fünf Jahre verlängert – bzw. (nach den EU-Verordnungen, die bis Mitte 2006 in Kraft treten sollen) auf unbestimmte Zeit ausgestellt werden. Eine Ausnahme bilden Studenten, deren Erlaubnis jährlich verlängert werden muss. Alle vor dem 1. Mai ausgestellten Aufenthaltsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit, ein Austausch ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind die rund 300 EU-Bürger, die sich hierzulande bereits für die Europawahl registrieren ließen, da hierzu das neue Dokument, das den Wohnort bescheinigt, vorgewiesen werden muss.

Bekannt ist auch, dass in Dringlichkeitsfällen alle EWR-Bürger zur freien ärztlichen Versorgung in Ungarn berechtigt sind. Allerdings sollte die Bescheinung über eine bestehende Krankenversicherung bzw. das respektive EU-Formular Nr. E-111 (welches von der Krankenversicherung im Mutterland ausgegeben wird) beim Ansuchen für die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls vorgelegt werden. Eine Ausnahme bilden hier diejenigen Unternehmer und ihre Familienmitglieder, die gänzlich von der ungarischen Krankenversicherung erfasst sind.

Zuletzt noch ein wichtiger Hinweis: in Fällen, in denen die Ansuchen noch vor dem 1. Mai eingereicht wurden, bislang aber noch kein Beschluss erfolgte, können die erleichterten Bedingungen nur auf Wunsch der Betroffenen angewendet werden. Diese Personen (darunter auch solche, deren Ansuchen in erster Instanz abgewiesen wurde) werden von der Einwanderungsbehörde angeschrieben und entsprechend informiert.

Bürger der Schweiz, die in dieser Hinsicht denen der EU bislang noch nicht gleichgestellt wurden, können den Kundendienst ebenfalls in Anspruch nehmen. (fp)