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Dreifach gemoppelt

Peter Zudeick18. Februar 2009

Eine Münchner Zahnärztin darf nicht Rosemarie Thalheim-Kunz-Hallstein heißen. Deshalb will sie das Verbot von Dreifachnamen nun vor dem Bundesverfassungsgericht kippen. Recht so, meint Peter Zudeick.

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Unterlagen zur Verfassungsbeschwerde in Sachen "Ehedoppelname" liegen am Dienstag (17.02.2009) im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe auf einem Tisch. Dreifachnamen sind seit 1993 verboten, Quelle: dpa
Dreifachnamen sind seit 1993 verbotenBild: picture-alliance/ dpa
Peter Zudeick, Quelle: dpa
Peter ZudeickBild: picture alliance/dpa

Ich weiß es noch, als wäre es gestern gewesen: Eike-Alfred Neumann-Overholthaus hieß der Junge. Der war einer meiner Mitschüler in der ersten Gymnasialklasse. Das ist nun einige Jahrzehnte her, und ich habe auch nie wieder was mit ihm zu tun gehabt, aber der Name bleibt. Einer der wenigen, an die ich mich erinnere. Und damit ist die Sache in Karlsruhe im Prinzip geritzt: Sie haben recht, die tapferen Verfassungskläger. Wenn Rosemarie Thalheim, verehelicht mit Hans Peter Kunz-Hallstein, hinkünftig nicht Rosemarie Thalheim-Kunz-Hallstein heißen darf, ist ihr Leben verwirkt. Niemand wird sich in vierzig, fünfzig Jahren noch an Rosemarie Thalheim erinnern. Aber von Rosemarie Thalheim-Kunz-Hallstein wird noch in hundert Jahren die Rede sein. Schon wegen der Lex Rosemarie Thalheim-Kunz-Hallstein, an der von heute an in Karlsruhe gestrickt wird.

Unvergessliche Nachnamen

Nicht etwa, weil die Verfassung den weltlichen Nachruhm garantieren würde. Dafür muss man schon selbst was tun. Wenn man zum Beispiel Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Inge Wettig-Danielmeier, Torsten Schäfer-Gümbel, Silvana Koch-Mehrin, Alexandra Dinges-Dierig, Sigrid Skarpelis-Sperk, Birgit Schnieber-Jastram oder Margaretha Hölldobler-Heumüller heißt, dann muss man zusätzlich in die Politik, damit's was wird mit dem Nachruhm. Oder man geht aufs Eis wie Gunda Niemann-Stirnemann und Monique Garbrecht-Enfeldt oder in den Schnee wie Evi Sachenbacher-Stehle, Claudia Künzel-Nystad, Martina Ertl-Renz, Michaela Gerg-Leitner, Monika Bergmann-Schmuderer und Silke Kraushaar-Pielach. Und wer einen besonders aussagekräftigen Doppelnamen hat wie Katrin Rutschow-Stomporowski, dem reicht eine weniger attraktive Sportart wie das Rudern.

Und wenn das alles nicht hilft, muss ein Drilling her. Rein namensmäßig, versteht sich. Die FDP-Politikerin Margret Funke-Schmitt-Rink hat das genauso gewusst wie die CDU-Kollegin Anett Kleine-Döpke-Güse, die Biathletin Simone Greiner-Petter-Memm ebenfalls, und wenn man ganz sichergehen will, nennt man sich Elisabeth Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz. Den Vierer vergisst keiner. Weshalb Frau Elisabeth nach dem Ableben des Herrn Maier-Leibnitz auch dessen Doppelnamen wieder ablegen konnte. Da war sie schon berühmt.

Nur ein Drittel ihrer selbst

Das Dumme für die Ärztin Rosemarie Thalheim und den Anwalt Hans Peter Kunz-Hallstein ist nun, dass Namens-Drillinge per Gesetz verboten sind. Seit 1993. Also müssen zur Begründung schwerste Verfassungs-Kaliber ran. Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Jawoll. Frau Rosemarie wäre nur noch ein Drittel ihrer selbst, wenn die zwei Drittel ihres Gatten nicht dazukämen. Schutz von Ehe und Familie. Nochmal Jawoll. Wenn Frau Rosemarie nicht Thalheim-Kunz-Hallstein heißen darf, ist erstens die Ehe in Gefahr, logisch, und zweitens die Verbundenheit mit den Kindern, die beide aus vorigen Verbindungen haben. Klare Sache: Die Kinder wissen doch gar nicht mehr, mit wem sie's zu tun haben, wenn nicht alle Namen aufgeführt sind.

Und wer sagt das alles? Der Anwalt der beiden Kläger. Der heißt Zuck. Unter einem solchen Kurznamen leidet man natürlich zeitlebens. Wenn's wenigstens Ruck-Zuck wäre. Aber so: Nur Zuck. Rüdiger Zuck. Nicht mal Zuckmayer. Das tut weh. Aber es wird ja alles gut. Die Berichterstatterin für diesen Fall beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts heißt Christine Hohmann-Dennhardt. Da kann kaum noch was schief gehen.