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Wie weit soll der Schutz vor Benachteiligung gehen?

Daphne Antachopoulos21. Juni 2006

Der Bundestag hat sich erstmals mit dem neuen Entwurf des Anti-Diskriminierungsgesetzes beschäftigt. Im Kabinett war es bereits Anfang Mai beschlossen worden. Dennoch bleibt das Gesetz umstritten.

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Weder Geschlecht noch Religion sollten bei der Arbeit oder im Alltag eine Rolle spielenBild: AP

Eigentlich hätten die EU-Richtlinien zur Antidiskriminierung schon vor knapp drei Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Sogar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg hat Deutschland bereits wegen der Verzögerung kassiert. Damit drohen auch hohe Bußgelder.

Doch jahrelanger, parteipolitischer Streit hat die Umsetzung bislang verhindert. Kernpunkt der Debatte: Sollen die EU-Richtlinien einfach nur eins zu eins im deutschen Gesetz abgebildet werden - oder sollte man sogar darüber hinaus gehen und noch zusätzlichen Schutz gegen bestimmte Arten von Diskriminierung gesetzlich festschreiben?

Neuer Name, alter Inhalt

Einen ersten, recht weitgehenden Entwurf hatte bereits die vorherige, rot-grüne Regierung vorgelegt. CDU/CSU - damals noch in der Opposition - waren damals gegen diesen Entwurf. Sie segneten ihn aber faktisch später innerhalb der Großen Koalition mit ab: Am 10. Mai beschloss die Große Koalition den umstrittenen Entwurf. Dabei hat der Gesetzentwurf einen neuen Namen erhalten. Es heißt nun Gleichbehandlungsgesetz.

Schwule in Europa - Symbolbild
Die EU-Richtlinie wendet sich auch gegen Benachteiligungen Homosexueller im ArbeitslebenBild: PA/dpa/DW

Nach den EU-Richtlinien sollen für den Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben strengere Regeln gelten als im Alltag. An seinem Arbeitsplatz soll ein Mensch nicht nur vor Diskriminierung aufgrund von ethnischer Abstammung, Rasse oder Geschlechtszugehörigkeit geschützt werden, sondern auch vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung - womit im Regelfall Homosexualität gemeint ist. Wer aus diesen Gründen zum Beispiel keine Anstellung erhält, soll dagegen vor Gericht klagen können.

Schutz auch im Privatleben

Bei Privat-Geschäften wollte die EU den Schutz nicht so weit ziehen: Dort soll lediglich ein Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer Herkunft oder Geschlechtszugehörigkeit gelten. Im täglichen Geschäftsverkehr, also beispielsweise beim Einkaufen, im Restaurant oder beim Anmieten einer Wohnung soll man also nicht wegen seiner Hautfarbe, Abstammung oder seines Geschlechts abglehnt und zurückgewiesen werden dürfen. Anders als im Arbeitsleben werden hier in den EU-Richtlinien jedoch weitere Diskriminierungsgründe wie Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und Homosexualität nicht ausdrücklich berücksichtigt.

Alte Menschen auf einer Bank
Wie diskriminiert sind alte Menschen?Bild: Bilderbox

Der Gesetzentwurf der deutschen Regierung geht allerdings über die Richtlinien der EU hinaus und will auch im Privatleben Schutz vor solchen Diskriminierungsfällen bieten. Kurz gefasst bedeutet dies in nahezu allen Lebensbereichen ein umfassendes Diskriminierungsverbot.

Pro und Contra

Dagegen protestieren nun sowohl Arbeitgebervertreter als auch die von CDU/CSU und FDP geführten Bundesländer. Sie fordern deutliche Korrekturen am Beschluss der Großen Koalition. Im Bundesrat stellten sie am Freitag (16.6.) einen Antrag auf Änderung des Gesetzes. Sie fürchten eine große Klagewelle, vor allem, weil auch starken Interessenvertretern wie Betriebsräten und Verbänden das Recht zur Klage im Namen von Mitgliedern eingeräumt wird. Arbeitgeber und Geschäftsleute müssten mit zahlreichen Gerichtsverfahren rechnen, so die Befürchtung. Das Gesetz sei zudem ein massiver Eingriff in die Freiheit jedes einzelnen, Verträge abzuschließen und Geschäfte zu machen, mit wem er wolle - argumentieren die Gegner des Gesetzes.

Die Befürworter des Gesetzes, vor allem aus den Reihen der SPD, argumentieren dagegen: Es sei nicht einsehbar, warum jemand beim Besuch einer Gaststätte oder beim Anmieten einer Wohnung zwar vor rassistischer Diskriminierung geschützt sei, nicht aber vor einer Benachteiligung wegen einer Behinderung oder wegen Homosexualität. Die Gesetzesbefürworter verweisen zudem auf mehrere bereits vorhandene Diskriminierungsverbote im deutschen Recht, die ebenfalls keine Klagewelle nach sich gezogen hätten.

Das Gleichbehandlungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft zu treten. Allerdings könnte die Vertretung der Länder sein In-Kraft-Treten weiter verzögern. Geplant war eine Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht vor der Sommerpause.