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Politik

Mutmaßlicher Islamist wird zurückgebracht

30. November 2017

Mit einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wollte ein mutmaßlicher islamistischer Gefährder seine Abschiebung aus Deutschland nach Russland stoppen. Nun gibt es ein endgültiges Urteil.

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Europaeischer Gerichtshof für Menschenrechte Strassburg
Bild: picture-alliance/dpa/w.Rothermel

Der Straßburger Gerichtshof erklärte die Klage des 18 Jahre alten Russen Izmulla A. für unzulässig. Die deutschen Gerichte hätten den Fall sorgfältig untersucht und die Abschiebungsentscheidung umfassend begründet, stellten die sieben Richter einer kleinen Kammer einstimmig fest. Der EGMR sah auch keine erheblichen Gründe für die Annahme, dass der Mann in Russland Gefahr laufe, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein.

Diese Entscheidung ist endgültig. Im Juli hatte der EGMR zunächst angeordnet, die Abschiebung des in Dagestan geborenen und in Deutschland aufgewachsenen Mannes aufzuschieben, diese Anordnung einen Monat später jedoch wieder ausgesetzt. Daraufhin hatten die deutschen Behörden A. Anfang September nach Moskau abgeschoben.

Abschiebehaft wegen Terrorgefahr

Der 18-Jährige war im März dieses Jahres in Bremen in Abschiebehaft genommen worden. Die niedersächsischen Behörden verdächtigten A. einen Terroranschlag vorbereitet zu haben. Nach ihren Erkenntnissen sympathisierte er mit der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) und stand in Kontakt mit Islamisten in Deutschland.

Auf dem Laptop und dem Handy des jungen Mannes wurden nach Angaben der Polizei zahlreiche Videos mit Bezug zum IS gefunden. Zudem soll er sich im Chat mit einem Islamisten aus Essen bereiterklärt haben, einen Anschlag auf Zivilisten zu verüben.

EMGR bestätigt Entscheidung deutscher Gerichte

A. legte in Deutschland vergeblich Beschwerde gegen seine Abschiebung ein. Er machte geltend, in Russland drohe ihm unmenschliche Behandlung oder gar Folter. Dieses Argument wiesen die deutschen Gerichte zurück.

Im Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht einen Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Selbst wenn es ein Risiko für Folter und Misshandlung in der Kaukasus-Republik Dagestan gebe, wo der Beschwerdeführer geboren worden sei, so gelte dies nicht für andere Teile Russlands. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Richterspruch im Hauptsacheverfahren vor dem deutschen Bundesverwaltungsgericht steht laut EGMR noch aus. Er wird aber wohl der Entscheidung der Richter in Straßburg folgen.

ww/uh (afp, dpa, KNA)