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AfD-Klage gegen Strafzahlung ohne Erfolg

9. Januar 2020

Juristische Niederlage für die AfD: Das vom Bundestag wegen einer Spendenaffäre gegen die Partei verhängte Bußgeld von knapp 270.000 Euro ist rechtmäßig. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht.

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Deutschland Braunschweig AfD Bundesparteitag | Joerg Meuthen, Bundessprecher
Bild: Reuters/F. Bimmer

Die AfD habe in der Angelegenheit gegen das Parteiengesetz verstoßen, erklärte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Erna Xalter zur Begründung. In dem Verfahren ging es um Werbemaßnahmen zur Unterstützung von Parteichef Jörg Meuthen (Archivbild) im Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg 2016.

90.000 mal drei

Meuthen hatte damals in zwei Wahlkreisen kandidiert. Dort hängte eine PR-Agentur namens Goal AG Plakate auf, verteilte Flyer und schaltete Anzeigen in Lokalblättern - die Werbemaßnahmen beliefen sich am Ende auf einen Wert von fast 90.000 Euro. Den gesamten Vorgang wertete der Bundestag als verbotene Annahme anonymer Spenden und verhängte daher das Bußgeld in dreifacher Höhe.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war das korrekt. Meuthen hatte in der mündlichen Verhandlung an diesem Donnerstag gesagt, er habe seinerzeit "nicht den geringsten Anlass zu glauben gehabt, dass ich unrechtmäßig handeln könnte". Der AfD-Chef argumentierte, der Geschäftsführer der PR-Agentur, Alexander Segert, sei ein enger Bekannter von ihm und habe als "Freundschaftsdienst" angeboten, einige Werbemaßnahmen umzusetzen.

"Nett vom Alexander"

Zu dem Zweck unterschrieb Meuthen im Februar 2016 eine Erklärung, in dem er unter anderem die Nutzung seiner Fotos erlaubte. Im späteren Verlauf habe er jedoch keinerlei Einfluss auf die Arbeit der Goal AG gehabt, sein Bekannter habe völlig unabhängig gehandelt. Meuthen gab vor Gericht an, damals gedacht zu haben: "Der Alexander (Segert) hat da ein paar Plakate gemacht, nett vom Alexander."

Insgesamt beteuerte Meuthen, im "hemdsärmlig" geführten Wahlkampf keinerlei Überblick über die verwendeten Slogans, Plakate und andere Kampagnenmaßnahmen gehabt zu haben. Die AfD als Partei sei damals eine Art "Startup-Unternehmen" mit begrenzten Ressourcen gewesen. "Ich hab vieles damals nicht mitgekriegt", sagte Meuthen.

Noch nicht rechtskräftig

Dies ließ das Gericht nicht gelten. In seiner damaligen Funktion als Landessprecher der AfD Baden-Württemberg hätte er "die Rechtswidrigkeit erkennen müssen", sagte Xalter. Dem Urteil zufolge hatte Meuthen durch die Annahme des Angebots theoretisch auch eine Mitgestaltungsmöglichkeit.

Meuthen und sein Anwalt waren bei der Urteilsverkündung am Abend nicht mehr anwesend. Im Vorfeld hatte der Politiker jedoch bereits angekündigt, im Fall der Niederlage in Berufung gehen zu wollen. Die Möglichkeit dazu besteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

haz/jj (afp, dpa)