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So nicht

26. Februar 2010

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags sind frei gewählt und nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Ihrem Verhalten werden nur durch die Parlamentsordnung Grenzen gesetzt.

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Blick auf den Reichstag, den Parlamentssitz des Bundestages in Berlin (Foto: dpa)
Berliner Reichstag: Sitz des BundestagsBild: dpa
Bundestagspraesident Norbert Lammert: Hüter der Ordnung des deutschen Parlaments (Foto: AP)
Hüter der Ordnung: Parlamentspräsident Norbert Lammert (CDU)Bild: AP

In der Geschäftsordnung des Bundestages steht genau, was erlaubt ist und was nicht. Der Bundestagspräsident habe für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung Sorge zu tragen, heißt es. Dazu gehört der Ordnungsruf an Redner, die vom Thema abweichen und schwafeln. Der entscheidende präsidiale Zwischenruf lautet dann: "Zur Sache, Herr Kollege oder Frau Kollegin", bei guter Laune mit einem "bitte" versehen. Sieht sich der Präsident gezwungen, binnen einer Rede dreimal einzuschreiten, kann er dem Redner das Wort entziehen.

Ausschluss von der Sitzung

Sollte ein Parlamentarier sämtliche Formen von Anstand und die Regeln der Parlamentsordnung "gröblich" verletzen, kann er oder sie von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Präsident kann eine Person, nicht aber eine ganze Fraktion ausschließen, weil hier der Willkür und der Beeinflussung von Abstimmungen Tür und Tor geöffnet wären. Der Ausschluss kann maximal 30 Tage dauern.

Der Abgeordnete der Grünen, Joschka Fischer, unterhält sich in der Lobby des Bundestages in Bonn kurz nach seinem Ausschluss aus dem Parlament (Foto: dpa)
Joschka Fischer: "Mit Verlaub, Herr Präsident ...!"Bild: picture alliance / dpa

Dieses Schicksal ereilte seit 1949 lediglich 23 Abgeordnete. Prominentestes Beispiel war der spätere Bundesaußenminister Joschka Fischer (Die Grünen). "Mit Verlaub, Herr Präsident, Sie sind ein Arschloch", empörte er sich am 18. Oktober 1984 gegenüber Richard Stücklen. Dieser hatte den grünen Fraktionskollegen Jürgen Reents von der Parlamentssitzung ausgeschlossen, als er den damaligen Bundeskanzler Helmut Kohl in der Debatte um die CDU-Spendenaffäre als "von Flick freigekauft" bezeichnet hatte.

Einspruch

Gegen einen Ausschluss können Betroffene bis zum nächsten Sitzungstag schriftlich Einspruch einlegen, der auf die nächste Tagesordnung zu setzen und vom Bundestag ohne Aussprache zu entscheiden ist. Wenn das nicht ausreichen sollte, können Abgeordnete die Rechtmäßigkeit der ergriffenen Ordnungsmaßnahme auch beim Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.

Autor: Matthias von Hellfeld (dpa)

Redaktion: Nicole Scherschun