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Kein Schmerzensgeld für Lebensverlängerung

2. April 2019

Über Jahre hinweg ernährt eine künstliche Magensonde einen Demenzpatienten. Weil der Sohn des Mannes das als sinnloses Leiden empfindet, zieht er vor Gericht. Die Richter fällen ein Urteil mit Grundsatzcharakter.

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Bild: picture-alliance/C. Ender

Ein Arzt muss kein Schmerzensgeld zahlen, wenn er einen schwer kranken Patienten länger als medizinisch notwendig am Leben erhält. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Ein Arzt hatte einen dementen Patienten über eine künstliche Magensonde ernährt und damit dessen Leben und Leiden verlängert. Der kranke Mann hatte keine Patientenverfügung hinterlassen und konnte sich nicht mehr selbst äußern.

Dessen Sohn empfand die künstliche Lebensverlängerung als sinnloses Leiden und verklagte den Arzt als Alleinerbe auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er forderte mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld und Behandlungs- und Pflegekosten von mehr als 52.000 Euro. Dies wies der BGH mit der Begründung zurück, das menschliche Leben sei "absolut erhaltungswürdig – das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu".

Urteil revidiert

Der Bundesgerichtshof hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) auf. Dieses hatte dem Sohn ein Schmerzensgeld von 40.000 zugesprochen. Die Richter vor dem OLG waren der Meinung, der Arzt hätte den offiziellen Betreuer, einen Rechtsanwalt, des schwer kranken Manns kontaktieren müssen. Er habe somit seine Aufklärungspflicht verletzt. Gegen dieses Urteil gingen beide Parteien - Sohn und Arzt - in Revision.

Die obersten Zivilrichter am BGH entschieden nun: Dem Kläger stünden weder Schmerzensgeld noch ein Schadensersatzanspruch für Behandlungs- und Pflegekosten zu. Die Richter ließen zwar offen, ob sich der Arzt "behandlungsfehlerhaft" verhalten hatte oder ob er den Betreuer schneller und besser über die Situation seines Mandanten hätte informieren und aufklären müssen. Allerdings urteilten die Richter des BGH insofern grundsätzlich, indem sie sich auf die Verfassungsordnung beriefen: "Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig."

In der Urteilsbegründung bezogen sich die Richter auch auf den Kläger als Alleinerben. Die Aufklärungspflichten des Arztes dienten nicht dazu, "den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten."

Erste Reaktionen

In einer ersten Reaktion begrüßte der Präsident der Bundesärztekammer das Urteil. "Es gibt kein lebensunwertes Leben, das als Schaden qualifiziert werden kann, sondern nur die individuelle Entscheidung von Patienten, beziehungsweise ihres Vertreters, bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen abzulehnen", erklärte Frank Ulrich Montgomery. "Könnte verlängertes Leben als Schaden qualifiziert werden, so müsste faktisch losgelöst vom Willen des Patienten darüber entschieden werden, wann ein Leben noch lebenswert ist und wann es einen Schaden darstellt. Das ist keine humane Herangehensweise."

lh/kle (dpa, afp,kna)