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Beschneidungsgesetz bleibt umstritten

Jennifer Fraczek, Richard Fuchs12. Dezember 2013

Vor einem Jahr ist nach hitziger Debatte das Beschneidungsgesetz verabschiedet worden. Es sollte eine salomonische Lösung sein. Doch Kritiker bemängeln, dass auch die neue Regelung das Wohl der Kinder vernachlässigt.

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Rabbiner verfolgen am 12.12.2012 im Deutschen Bundestag in Berlin die Debatte über die Beschneidung. (Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Es war ein heftiger Streit um das jüdische und muslimische Ritual der Vorhautentfernung bei Jungen. Er begann im Frühsommer 2012 mit einem Urteil des Kölner Landgerichts. Das definierte die Beschneidung aus nicht-medizinischen Gründen als Körperverletzung. In der Folge wurde das medizinische Für und Wider der Beschneidung thematisiert, aber auch ethische Argumente wurden - mal sachlich, mal polemisch - ausgetauscht. Es ging um die Frage: Wie können Religionsfreiheit, Erziehungsrecht der Eltern und Kindeswohl gleichzeitig gewahrt werden?

Die sollte das neue Gesetz unter einen Hut bringen. Paragraph 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Beschneidung des männlichen Kindes, legt fest: Beschneidung ist legal, sie soll "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" geschehen, "möglichst schonend und mit einer angemessenen und effektiven Schmerzbehandlung". Eltern müssen über mögliche Risiken und Folgen aufgeklärt, eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen und der Wille des Kindes, falls es alt genug ist, berücksichtigt werden. Die Vertreter der jüdischen und muslimischen Gemeinden in Deutschland waren mit der Regelung zufrieden.

Wie gut ist "normal"?

Noch-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), die das Gesetz vorgelegt hatte, sagte damals, es führe in die Normalität der Zeit vor dem Kölner Urteil zurück. Es lasse Eltern das Erziehungsrecht, definiere aber auch die Voraussetzungen, die im Interesse des Kindeswohles und der Gesundheit beachtet werden müssten. Ist also das Beste für alle herausgeholt worden - für die Gläubigen, für Eltern und Kinder?

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Foto: dpa)
Leutheusser-Schnarrenberger: Mit dem Beschneidungsgesetz zurück zur NormalitätBild: picture-alliance/dpa

Das Gesetz ist jetzt ein Jahr alt - und gescheitert, betonen jene, die argumentieren, die Beschneidung verletze die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Der Eingriff werde oft weder "möglichst schonend" noch "mit einer effektiven Schmerzbehandlung" ausgeführt. Da habe auch das Gesetz keine Abhilfe geschaffen - im Gegenteil, sagt Christian Bahls, Vorsitzender des Vereines Mogis, der für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern eintritt. "Die Vorhautamputation aus nichttherapeutischen Gründen wird von nicht wenigen Betroffenen als eine Form von sexualisierter Gewalt wahrgenommen“, sagte Bahls am Donnerstag (12.12.2013) in Berlin. Mit der Neufassung des Gesetzes habe der Gesetzgeber in Deutschland fahrlässig Hinterhofbeschneidungen legalisiert.

Unhygienische Eingriffe

Als Beispiel nennt er einen Fall in Berlin, bei dem nach dem jüdischen Ritual Metzizah Be Peh beschnitten worden sein soll. Bei Metzizah Be Peh saugt der Beschneider die Wunde mit dem Mund aus und nicht, wie üblich, mit einer Pipette oder einem Röhrchen. Wegen der Infektionsgefahr hat sich unter anderem die Vereinigung der Kinderärzte (IAPA) in Israel dagegen ausgesprochen. Mogis zeigte den Vater des beschnittenen Jungen, einen Rabbiner, an sowie den Großvater, der den Säugling gehalten hatte, und den Beschneider. Zu einer Anklage kam es jedoch nicht - bei den Verwandten, weil ihnen kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte, bei dem Beschneider, weil er im Ausland lebt.

Das zeigt aus Bahls' Sicht, dass das Gesetz das Kindeswohl eben nicht ausreichend berücksichtigt. Dabei seien die Genitalien von Jungen ebenso schützenswürdig wie die von Mädchen, fügt er hinzu. So habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass es genüge, dem Kind nach der Entfernung der Vorhaut einen schmerzstillenden Verband anzulegen. "Offensichtlich darf man also in Deutschland Kindern die Vorhaut amputieren, ohne sie ausreichend zu anästhesieren. Das erlaubt das Gesetz", kritisiert Bahls.

Auch der Generalsekretär der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), Manfred Gahr, kennt Berichte von Beschneidungen unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen oder ohne Narkose. "Das sind Einzelfälle. Zahlen haben wir dazu nicht." Die DAKJ lehnt Beschneidungen aus nicht-medizinischen Gründen ab - aber wenn sie sich nicht verhindern ließen, "dann sollte es wenigstens unter ärztlicher Aufsicht und schmerzfrei passieren". Diese Regelung wird auch als Schwedisches Modell bezeichnet, weil der Gesetzgeber dort Beschneidungen nur mit diesen Vorbehalten erlaubt. Gerade das mit der Schmerzfreiheit sei aber schwierig: Denn laut Gesetzestext dürfen Kinder unter einem halben Jahr von einer von der Religionsgemeinschaft vorgesehenen Person beschnitten werden - also einem Beschneider, der in der Regel kein Arzt ist. Der dürfe deswegen auch nicht anästhesieren, sagt Gahr.

Der orthodoxe Rabbiner Yitzhak Ehrenberg bei einer Demonstration gegen das Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung ansah.(Foto: dpa)
Nach dem Kölner Urteil demonstrierten zahlreiche Gläubige für die ReligionsfreiheitBild: picture-alliance/dpa

Doch selbst unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal erscheint die rituelle Beschneidung im Kindesalter als fragwürdig, sagt Professor Bernd Tillig, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie. Im Regelfall müssten Mediziner eine Narkose bei Säuglingen ablehnen, weil damit ein hohes Risiko verbunden sei. Beschneidungen, wie sie nach religiösen Ritualen im Säuglingsalter vorgesehen sind, seien dementsprechend eigentlich gar nicht schmerzfrei zu erreichen. Damit verstoße die deutsche Gesetzesgrundlage gegen die UN-Kinderrechtskonvention, sagt Tillig, die bei sämtlichen Eingriffen in die Gesundheit von Kindern eine schmerzfreie Behandlung einfordert.

Informationspflicht vernachlässigt

Das Justizministerium zitiert indes Belege, dass das Gesetz das Kindeswohl schützt - zum Beispiel das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom September 2013. Das OLG untersagte einer Mutter aus Kenia, ihren sechsjährigen Sohn beschneiden zu lassen, weil Eltern und Arzt den Eingriff mit dem Kind vorher nicht besprochen hätten und die Eltern sich zudem nicht umfassend über die Beschneidung hätten aufklären lassen.

Auch das Bundesverfassungsgericht musste sich schon mit dem Gesetz befassen. Geklagt hatte ein Mann, der 1991 als Sechsjähriger von einer nicht ärztlich ausgebildeten Person beschnitten worden war. Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung zurück, dass der Mann nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die Regelung betroffen war. Inhaltlich hat es sich mit dem Gesetz also nicht auseinandergesetzt.

Für Professor Tillig ist mit der jetzigen Gesetzesgrundlage in Deutschland nur eines erreicht worden: "Unserer Meinung nach ist Rechtssicherheit - wenn überhaupt - nur für diejenigen gegeben worden, die die Beschneidung praktizieren." Die Kinderrechte seien durch das vor einem Jahr verabschiedete Gesetz aber eher beschnitten worden. Und Irmingard Schewe-Gerigk, Vorsitzende von Terre Des Femmes Deutschland, wird noch deutlicher: "Der 12.12.12 war ein schwarzer Tag für die Kinderrechte."