1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

BGH erlaubt Gentests an Embryonen

6. Juli 2010

Gentests an künstlich befruchteten Embryonen sind nicht strafbar. Mit dieser Entscheidung hat der BGH grünes Licht für die Aussonderung geschädigter Embryonen im Rahmen der künstlichen Befruchtung gegeben.

https://p.dw.com/p/OC7a
Objektträger mit embryonalen Stammzellen (Foto: AP)
Außerhalb des Mutterleibs dürfen Embryonen auf Erbkrankheiten untersucht werdenBild: AP

Die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs, die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID), verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz. Mit diesem Urteil hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig am Dienstag (06.07.2010) Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare hergestellt. Ein Berliner Frauenarzt, der die umstrittene PID bei Risikopaaren mit Kinderwunsch angewandt hatte, wurde freigesprochen. Er hatte nur gesunde Embryos ohne Defekte eingepflanzt und sich danach selbst angezeigt, um Rechtssicherheit zu erzwingen.

Vier künstlich befruchtete Eizellen aussortiert

Ein kinderloses Paar sitzt beisammen (Foto: picture-alliance)
Künstliche Befruchtung ist oft die einzige Hilfe für kinderlose PaareBild: picture-alliance / maxppp

Der Gynäkologe betreibt in Berlin eine "Kinderwunschpraxis" und behandelte dort auch drei Patientinnen mit einer Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten. Ein Paar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter, beim zweiten hatte ein Mann einen Gendefekt, der bei einem Kind zum Down-Syndrom hätte führen können. Im dritten Fall hatte eine Frau wegen Erbgutveränderungen bereits Fehlgeburten erlitten. Der Arzt fand dann unter acht künstlich befruchteten Eizellen vier defekte, die er aussonderte und absterben ließ. Die anderen pflanzte er den Frauen jeweils ein. Eine von ihnen wurde schwanger und brachte später ein gesundes Kind zur Welt.

Mit seiner Selbstanzeige wollte der Mediziner die rechtliche Lage in Deutschland klären lassen, denn das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1991 schreibt vor, dass Eizellen nur künstlich befruchtet werden dürfen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Schon in erster Instanz wurde der Arzt freigesprochen. Das Landgericht Berlin argumentierte, dass der Wortlaut des Gesetzes die PID nicht ausdrücklich verbiete. Dem Angeklagten sei es eindeutig darum gegangen, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Da die Frauen die geschädigten Embryonen aber nicht eingesetzt bekommen wollten, sei er an seinem Vorhaben gehindert worden, zumal das Gesetz den Transfer von Eizellen gegen den Willen der Frau verbiete.

Das Gesetz kennt die PID noch gar nicht

Ein Wissenschaftler betrachtet einen menschlichen Embryo am Mikroskop (Foto: dpa)
BGH-Urteil: Kein Freibrief für DesignerbabysBild: picture-alliance/ dpa/dpaweb

In der Revision schlossen sich die BGH-Richter dieser Auffassung an: Der Angeklagte habe weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes verstoßen. Die umstrittene Diagnostik habe es bei der Ausarbeitung des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland noch gar nicht gegeben. Der Gesetzgeber sei nun aufgefordert, das Gesetz entsprechend nachzubessern.

Zudem berge ein Gebot, Embryonen mit genetischer Belastung einzupflanzen, ein großes Risiko in sich. Die Richter verweisen darauf, dass eine solche Situation letztlich in einen Schwangerschaftsabbruch münden könne, der wiederum rechtlich erlaubt sei.

Der BGH stellte jedoch klar, dass die PID nur bei entsprechend schwerwiegender Indikation erlaubt ist. Die geschlechtsspezifische Auswahl einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" bleibt ebenso strikt verboten wie eine unbegrenzte Selektion von Embryonen.

"Rechtfertigungsdruck auf behinderte Menschen wächst"

Behinderter Junge in Leipzig (Foto: Mark Michel)
Größerer Rechtfertigungsdruck auf behinderte Menschen?Bild: Mark Michel

Die Kirchen reagierten beunruhigt und bestürzt auf das Urteil. Die Präimplantationsdiagnostik verstoße gegen die Würde auch des frühen menschlichen Lebens, sagte der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hermann Barth. Die Deutsche Bischofskonferenz befürchtet, dass nun "der Rechtfertigungsdruck auf behinderte Menschen und deren Eltern" weiter wachse. Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) sprach von einem "schweren Schlag gegen den Schutz und die Würde menschlichen Lebens".
Der Bundesbeauftragte für Behinderte, Hubert Hüppe, warnte vor einer Freigabe der Auslese von Embryonen. Damit könne die Tür zu "Designerkindern" und letztlich zum Aussortieren menschlichen Lebens weit geöffnet werden.

Begrüßt wurde das höchstrichterliche Urteil von der Bundesärztekammer ebenso wie von der Deutschen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, weil nun Rechtssicherheit herrsche.

Autor: Rolf Breuch (apn, afp, dpa, epd, kna)
Redaktion: Sabine Faber