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BGH: Hoteliers dürfen Rechtsextremisten ablehnen

9. März 2012

Ein Hotelbetreiber darf die Buchung eines Gast verweigern, wenn dieser rechtsextrem gesinnt ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall errang der Ex-NPD-Vorsitzende Voigt jedoch einen Teilerfolg.

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Der NPD-Bundesvorsitzende Udo Voigt bei einer Kundgebung ( Foto: dpa)
Bild: picture-alliance/dpa

Voigt hatte 2009 einen Wellnessurlaub in einem Hotel in Brandenburg gebucht. Der Hotelier hatte die Buchung zunächst bestätigt. Anschließend hatte er ihm aber ein Hausverbot erteilt, weil die rechtsextreme politische Überzeugung des Gastes nicht mit dem Ziel des Hauses zu vereinbaren sei, "jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten". Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Hausverbot für die Zeit der - bereits abgeschlossenen - Buchung auf. Ansonsten bestätigte er es aber.


Damit hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Hausrecht von Hotelbetreibern gestärkt: Unliebsame Gäste haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beherbergung. Hoteliers dürfen also auch Rechtsextremisten wegen ihrer politischen Überzeugung als Gäste ablehnen. Das Prinzip des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf, gilt nach Auffassung des Gerichts zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar.

Der fünfte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Foto: dpa)
Der fünfte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof in KarlsruheBild: picture-alliance/dpa

Etwas anderes ist es allerdings, wenn die Buchung des Gastes schon bestätigt wurde. Im konkreten Fall habe das betroffene Hotel in Brandenburg bereits einen Beherbergungsvertrag mit dem damaligen Vorsitzenden der rechtsextremen Partei geschlossen. Somit habe das Haus im Jahr 2009 Voigt also zu Unrecht die Unterbringung verweigert. In einem solchen Fall ist ein Hausverbot nur möglich, wenn sich der Gast grob vertragswidrig verhält, zum Beispiel andere Gäste belästigt.

rv/ml (dpa, dapd, afpd)