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Das große Umtauschen

Marina Strauß28. Dezember 2015

Haben Sie in diesem Jahr schon wieder ein paar Socken oder ein übel riechendes Parfum unter dem Christbaum gefunden? Was Sie beim Umtausch oder Verkauf ungeliebter Geschenke beachten müssen.

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Kleines Mädchen mit Geschenk vor dem Weihnachtsbaum
Bild: picture alliance/chromorange/E. Weingartner

An Heiligabend fühlt sich selbst so mancher Erwachsener in die Kindheit zurückversetzt. Was mag sich wohl unter dem mit Sternen oder Tannenbäumen bedruckten Papier verstecken? Vorsichtig den Klebestreifen lösen, die Verpackung öffnen und dann: eine langweilige Krawatte, eine unpassende DVD oder ein Dekogegenstand, der einem so gar nicht zusagt. Die Liste der falschen Geschenke ist lang. Jetzt nur nicht anmerken lassen, lächeln, Danke sagen. Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom behält jeder fünfte Deutsche solche Präsente einfach.

58 Prozent der Deutschen bringen unerwünschte Geschenke jedoch ins Geschäft zurück. "Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Umtauschrecht", sagt Miriam Rusch von der Verbraucherzentrale NRW gegenüber der DW. "Die meisten bieten aber freiwillig an, im Laden gekaufte Waren umzutauschen." Die Fristen würden dabei je nach Kulanz des Geschäfts variieren, in der Regel seien es 14 Tage.

Lieber vorher die Bedingungen für einen Umtausch abklären

Wer sich nicht traut nach dem Kassenzettel zu fragen, kann auch auf andere Art nachweisen, dass das Geschenk aus einem bestimmten Laden ist. "Wenn der Käufer den Bon nicht mehr hat, ist es manchmal auch möglich, einen Zeugen mitzubringen, der auch beim Kauf dabei war", erklärt Miriam Rusch. Am besten sei es aber, wenn der Schenkende schon vor dem Kauf abklärt, was für eine mögliche Rückgabe nötig ist.

Falls der Umtausch im Geschäft nicht klappen sollte, bietet sich immer noch das Internet als virtueller Handelsplatz an. Jeder vierte Deutsche will Weihnachtsgeschenke online weiterverkaufen, so eine Bitkom-Studie. Ein Trend - denn vor einem Jahr waren es nur 15 Prozent, 2013 sogar nur acht Prozent. Seien es Plattformen wie eBay und Amazon oder Flohmarkt- und Kleinanzeigen-Apps auf dem Smartphone: Im World Wide Web werden enttäuschte Beschenkte oft schnell und bequem ein ungeliebtes Geschenk wieder los.

Wer nicht regelmäßig und viel online verkauft und versteigert, sollte sich bei den Plattformen als privater Verkäufer anmelden, rät Bitkom. Denn nur so müssen dem Käufer keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Wichtig dabei ist, dass der Verkäufer den Hinweis "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft" nicht vergisst.

Hände weg von urheberrechtlich geschützten Fotos

Außerdem gilt: Lieber selbst ein Foto vom Rührgerät machen, das man gerne loswerden will, anstatt Bilder vom Hersteller oder aus dem Internet zu nehmen. Die sind nämlich oft urheberrechtlich geschützt. Auch falsche Beschreibungen kommen nicht gut an. Damit führen Verkäufer die möglichen Abnehmer ihrer Geschenke nicht nur wissentlich hinters Licht, sondern riskieren auch noch schlechte Bewertungen.

Falls die Tante aus dem Urlaub ein gefälschtes Adidas-Fußballtrikot mitgebracht hat - noch dazu von einem Klub, den man schon seit Jahren nicht mehr toll findet - sollte der Beschenkte das T-Shirt lieber nicht im Internet verscherbeln. Denn wer online Plagiate anbietet, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wenn jemand nun für sowohl den hässlichen Schlips als auch das übel riechende Parfum einen Käufer gefunden hat, steht nur noch der Versand an. Der Verkäufer solle seine Waren nur versichert versenden, so Bitkom. Ansonsten könne es passieren, dass er für verlorengegangene Pakete haften muss. Und das wäre - nach der Enttäuschung über das falsche Geschenk - natürlich doppelt tragisch.